Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht - Achtung!

Grundsätzlich sind wir Menschen dazu geschaffen, frei zu entscheiden. Dies gilt auch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsrecht. Arbeitsverhältnisse können begründet, geändert, gekündigt und aufgehoben werden. Bei Letzterem ist besondere Vorsicht geboten.

Die Mandantin sprach für eine arbeitsrechtliche Vertretung bei Schulte Anwaltskanzlei in der Kanzlei in Chemnitz vor. Was war geschehen? Wie sich in dem Gespräch mit dem insofern zuständigen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt Schulte LL.M, herausstellte, war die Mandantin bei einem großen chemnitzer Unternehmen in einer Führungsposition beschäftigt. Sie hatte Aufforderungen erhalten zur Stellungnahme wegen angeblich arbeitsvertragswidriger Verhalten. Nach Besprechung der einzelnen Vorwürfe stellte sich heraus, dass die Vorwürfe haltlos waren. Einziges Ziel der Arbeitgeberin war offensichtlich, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen. Das war natürlich sehr bedauerlich, insbesondere, weil der Mandantin die Arbeit Freude bereitet hatte und sie besonders geeignet und kompetent war.

Es nützte aber nichts, es sollte über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nachgedacht werden. Dabei war natürlich unter anderem zu berücksichtigen die Einhaltung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist, die Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Zahlung einer Abfindung, Inanspruchnahme des Urlaubes und Erstellung des Zeugnisses. Bei den Überlegungen war zu berücksichtigen der Bruttoverdienst, den die Mandantin bezogen hätte bei Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses bis zum Renteneintrittsalter, der Gang des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Chemnitz oder dem Sächsischen Landesarbeitsgericht in Chemnitz und die Kosten, die mögliche weitere Entwicklung des Arbeitsverhältnisses. Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages wie in dem hiesigen Fall verhängt die Bundesagentur für Arbeit zwingend eine Sperrfrist von 12 Wochen für den Bezug des Arbeitslosengeldes, was nach automatisch zu einem weiteren Ruhen des Bezugszeitraums für das Arbeitslosengeld führt mit allen sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen.

Die Mandantin sondierte die Arbeitsmarktlage, hat gemeinsam mit Rechtsanwalt Schulte die Argumente abgewogen. Schließlich entschied sie sich für den Abschluss des Aufhebungsvertrages, der dann auch unter Berücksichtigung der Wünsche der Mandantin zustande kam.

Ob die Entscheidung die richtige war, wird die Zukunft zeigen und insbesondere abhängen von der Begründung eines neuen, befriedigenden Arbeitsverhältnisses. Das Verhalten der Arbeitgeberin hinterließ aber einen fahlen Beigeschmack. Möglicherweise ist es besser, bei solchen Arbeitgebern seine Arbeitskraft nicht zu investieren.

Ohne die Hilfe eines Fachanwaltes für Arbeitsrechts, hier Rechtsanwalt Schulte, wäre dieses Problem für die Mandantin nicht zu lösen gewesen. Insofern können wir Arbeitnehmern in vergleichbarer Situation nur anraten, sich sofort zu melden.

Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht


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