Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen Ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden. Jesus, Gottes Sohn, hat schon in der Bergpredigt die „Goldene Regel“ verkündigt, nachzulesen in der Bibel im Neuen Testament, Matthäus 12 Vers 7, wo er sagte: „Alles nun, was ihr wollt, dass euch die Leute tun sollen, das tut ihnen auch! Das ist das Gesetz und die Propheten.“ Diese „Goldene Regel“ finden Sie in keiner Religion, auch nicht im Islam, Buddhismus oder Hinduismus.
Arbeitsrecht: Kündigung einer Schwangeren - Kündigungsrücknahme
Es ist verboten, schwangeren Frauen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung zu kündigen. So ist es festgeschrieben in § 9 Abs. 1 MuSchG (Mutterschutzgesetz). Was ist aber, wenn der Arbeitgeber die Kündigung während der Schwangerschaft ausspricht, weil er keine Kenntnis von der Schwangerschaft hatte?
So geschah es im Fall unserer Mandantin, die sofort nach Erhalt der Kündigung bei uns, der Schulte Anwaltskanzlei, vorsprach. Wir konnten der Mandantin mitteilen, dass der besondere Kündigungsschutz für werdende Mütter nur eingreift, wenn der Arbeitgeber entweder bei Ausspruch der Kündigung von der Schwangerschaft oder Entbindung wusste oder die Schwangere ihm innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung von der Schwangerschaft oder einer im maßgeblichen Zeitpunkt liegenden Entbindung Mitteilung macht. Also wurde sofort die Frist geprüft, die 2 Wochen waren noch nicht um. Deswegen wurde die Arbeitgeberin entsprechend informiert und diese gleichfalls gebeten, die Kündigung zurückzunehmen. Diese Aufforderung zur Zurücknahme der Kündigung war notwendig, da ohne Weiteres eine einmal ausgesprochene Kündigung nicht mehr beseitigt werden kann. Entweder muss innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) beim Arbeitsgericht Chemnitz erhoben werden auf Feststellung, dass die Kündigung rechtsunwirksam ist oder die Parteien vereinbaren, dass die Kündigung vom Arbeitgeber zurückgenommen wird und der Arbeitnehmer die Rücknahme der Kündigung annimmt. Erklärt der Arbeitgeber die „Kündigungsrücknahme“, so liegt darin das Vertragsangebot an den Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung als nicht beendet anzusehen. Nimmt der Arbeitnehmer dieses Angebot an, kommt ein Vertrag über die Aufhebung der Kündigung zu Stande, dessen Rechtsfolge die unveränderte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.08.1982, Aktenzeichen: 2 AZR 230/80, Urteil vom 24.01.1985, Aktenzeichen: 2 AZR 67/84).
Die kündigende Arbeitgeberin reagierte sofort und erklärte, von der Schwangerschaft nichts gewusst zu haben. Deswegen wurde die Kündigung zurückgenommen, wir haben für die Mandantin die Rücknahme der Kündigung angenommen. Damit setzte sich das Arbeitsverhältnis ungekündigt zu den bisherigen Bedingungen fort.
Ein gutes Ergebnis. Arbeitnehmerinnen müssen in dieser Situation unbedingt sofort den Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, um wie wir von Schulte Anwaltskanzlei zu reagieren.
Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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