Arbeitsrecht: Kündigung nach Arbeitsunfall

Aufgrund eines bis zum 01.05.2016 befristeten Arbeitsvertrages nahm die Mandantin am 01.12.2015 als Paketzustellerin die Arbeit auf. Am 10.12.2015 brach sie sich während der Arbeitszeit den Mittelfuß und war ab diesem Zeitpunkt krankgeschrieben. Die Arbeitgeberin, eine der größten Paketzusteller in Europa, hatte nichts anderes zu tun als mit Schreiben vom 30.12.2015 das Arbeitsverhältnis zu kündigen, die Kündigung noch einmal zu wiederholen mit Schreiben vom 25.11.2015. Nach der Vorstellung der Arbeitgeberin sollte eine Kündigungsfrist gelten von sieben Tagen.
Dies war natürlich sehr unschön, wurde als unfair empfunden. Zudem ergab die rechtliche Prüfung, dass frühestens die Kündigungen das Arbeitsverhältnis beenden konnte mit Ablauf zum 29.02.2016. Da die Beklagte sich auch weigerte, weitere Vergütung zu zahlen wurde Klage erhoben. Die Beklagte stand fälschlicherweise auch auf dem Standpunkt, dass die ausgesprochene Kündigung nicht zur Zahlung der Vergütung verpflichtete.
Diese Rechtsauffassung war falsch. Denn selbst wenn ein Arbeitsverhältnis noch innerhalb der Wartezeit von vier Wochen beendet wird, hat nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit gekündigt wurde. Das war natürlich unsere Argumentation, mit der auch durchgedrungen wurde.
Schließlich konnten wir für die Mandantin ihre Hauptansprüche beim Arbeitsgericht Chemnitz durchsetzen. Ein schönes Ergebnis. Es zeigt also wieder, dass es sich lohnt zum Fachanwalt für Arbeitsrecht zu gehen.

Thomas Schulte LL.M.
Fachanwalt für Arbeitsrecht


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