Arbeitsrecht: Kurzfristige Dienstplanänderung erlaubt?

In vielen Unternehmen, Betrieben und Einrichtungen werden vom Arbeitgeber Dienstpläne erstellt. Das ist vielfach notwendig, um einen reibungslosen betrieblichen Ablauf zu gewährleisten. Dem Arbeitgeber ist dies auch erlaubt. Denn nach § 106 S. 1 der Gewerbeordnung steht diesem ein Weisungsrecht zu, wonach er die zu erbringende Arbeitsleistung nach Inhalt, Ort und Zeit bestimmen kann.

Wenn nach Erstellung der Dienstplan vom Arbeitgeber ausgehängt oder sonst wie bekannt gemacht worden ist, ist dieser für die Arbeitnehmer verbindlich und kann nicht ohne weiteres geändert werden.

Ist denn dann überhaupt eine spontane Dienstplanänderung möglich?

Konkrete gesetzliche Regelungen gibt es dazu nicht. Die Rechtsprechung, so das Arbeitsgericht Berlin im Urteil vom 05.10 2012, Az. 28 Ca 10243/12, sieht die Möglichkeit der Änderung des Dienstplanes dann, wenn die Änderung des Dienstplanes in angemessener Zeit zuvor angekündigt wird. Hier werden regelmäßig 4 Tage für eine Vorankündigung als angemessen angesehen. Vorstehendes soll grundsätzlich auch gelten z.B. bei kurzfristiger Erkrankung eines Kollegen. Denn es ist die Aufgabe des Arbeitgebers, für ausreichend Personal zu sorgen.

Ob das Vorstehende wirklich in jedem Fall gilt und auch sinnvoll ist, ist eine ganz andere Frage. Was ist z.B., wenn unvorhergesehen ein Notfall eintritt, der zwingend eine spontane Dienstplanänderung zur Folge hat? Kann eine Weigerung des Arbeitnehmers in einem solchen, für den Arbeitgeber nicht vorhersehbaren und nicht planbaren Fall eine Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers vorliegen?

Unabhängig davon, dass in einem guten Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch entgegenkommen darf, liegen zu diesen Fragen keine obergerichtlichen Entscheidungen vor. Es ist also gefährlich, sich nur auf eine untergerichtliche Entscheidung des Arbeitsgerichtes Berlin zu verlassen.

Sind Sie mit einer solchen Situation konfrontiert, sprechen Sie bitte sofort beim Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt Schulte der Schulte Anwaltskanzlei vor. Ist die Vorsprache unverzüglich nicht möglich, kann nur angeraten werden, unter Vorbehalt der Bitte des Arbeitgebers nachzukommen, um sich dann anschließend sofort beraten zu lassen.

Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL.M.
Fachanwalt für Arbeitsrecht


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