Arbeitsrecht: Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

Gemäß § 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) muss der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist und daher das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde. Wird diese Frist versäumt, ist die Klage unzulässig, alle diesbezüglichen Rechte gehen dem Arbeitnehmer verloren. Das ist natürlich sehr nachteilig, deswegen sollte nach Erhalt der Kündigung sofort der Fachanwalt für Arbeitsrecht aufgesucht werden.

Was ist aber, wenn ohne Verschulden die rechtzeitige Klageerhebung nicht möglich war? Hier erlaubt das Gesetz in § 5 KSchG auch die spätere Zulassung der Klage. Denn war ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen.

Diese Ausnahmeregelung musste im Fall der Mandantin in Anspruch genommen werden. Diese bewohnte eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. In dem Haus wohnte auch noch ihre Mutter und deren Lebenspartner sowie weitere Verwandte. Zu dem Haus gehören 2 Briefkästen. Es war im Hause Regel, dass wenn eine Wohnungpartei den Briefkasten geleert, auch gleichzeitig die anderen Briefkästen lehrt. Die Post der anderen Mitbewohner werden dann entsprechend vor die Haustür bzw. auf die Treppe gelegt.

So geschah es auch am 01.04.2017. Der Lebenspartner hatte die Briefkästen geleert, im Briefkasten der Mandantin befand sich die Kündigung. Aufgrund der geübten Praxis gingen alle Bewohner übereinstimmend davon aus, dass die Kündigung am 01.04.2017 zugestellt worden war.

Mit dieser Information der Zustellung am 01.04.2017 wurde der Unterzeichner aufgesucht. Die Klagefrist gemäß § 4 KSchG 21.04.2017 wurde notiert, am 21.04.2017 die Klage auch beim Arbeitsgericht ordnungsgemäß anhängig gemacht. Damit war dem Grunde nach alles in Ordnung.

Der Schock kam als die Beklagtenvertreter durch Vorlage einer entsprechenden Erklärung eines Zustelldienste nachwiesen, dass die Klage schon am 30.03.2017 im Briefkasten der Mandantin eingelegt wurde. Damit war die Klageerhebung am 21.04.2017 verspätet.

Nun musste und wurde der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gemäß § 5 KSchG erhoben. Dies mit der Argumentation der unverschuldeten Verspätung der Einreichung der Klage aufgrund der gängigen Praxis im Wohnhaus wie beschrieben.

In der Güteverhandlung war das Arbeitsgericht nicht abgeneigt, der Argumentation der klagenden Mandantin zu folgen. Dies bewegte wiederum die beklagte Arbeitgeberin, einen Vergleich einzugehen zur ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Position der Mandantin war so stark, dass sogar noch eine gute Abfindung vereinbart werden konnte.

Aus diesem doch unglücklichen Verlauf konnte das Verfahren positiv gestaltet werden mit einem guten Ergebnis. Hier waren insbesondere die Kenntnisse des Fachanwaltes für Arbeitsrecht besonders gefragt.

Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL.M.
Fachanwalt für Arbeitsrecht


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