Arbeitsrecht: Neues zum Urlaubsrecht!

Das Bundesarbeitsgericht hat am 25.06.2019 zum Aktenzeichen 9 AZR 546/17 wichtige Grundsätze zur Vereinbarung von Verfallfristen und Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers aufgestellt. In den Leitsätzen heißt es:

1.
Die in einer Urlaubsliste enthaltene Mitteilung einer bestimmten Anzahl von Urlaubstagen stellt regelmäßig eine Wissens- und keine rechtsgestaltende Willenserklärung des Arbeitgebers dar. Ihr kommt in aller Regel nicht der Bedeutungsgehalt zu, der Arbeitgeber wolle den ausgewiesenen Urlaub auch gewähren, wenn er ihn nicht schuldet.

2.
Der Urlaub kann gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG in der Regel nur verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub andernfalls mit Ablauf des Kalenderjahres erlischt.

3.
Soweit der vertragliche Mehrurlaub betroffen ist, sind die Arbeitsvertragsparteien befugt, die Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers abweichend von den Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes auszugestalten. Für einen solchen Regelungswillen müssen deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Fehlen diese, ist von einem Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf den arbeitsvertraglichen Mehrurlaub auszugehen.

Für die Arbeitnehmer eine sehr günstige Entwicklung, die Arbeitgeber müssen jetzt aufpassen. Es bedarf in der Regel einer schriftlichen Aufforderung, den Urlaub im Urlaubsjahr zu nehmen, ansonsten verfällt er nicht. Die Differenzierung zwischen Mindesturlaub und Mehrurlaub sollte bekannt sein. Ziffer 3. schafft den Arbeitgebern eine gewisse Gestaltungsfreiheit bezüglich der Mitwirkungsobliegenheiten. Für die Arbeitgeber günstig ist die Feststellung des Bundesarbeitsgerichtes im Leitsatz Ziffer 1., eigentlich auch logisch.

Wenn Sie Ihre Arbeitsverträge neu gestalten müssen, wenn es um Urlaub geht, steht Ihnen Rechtsanwalt Schulte als Fachanwalt für Arbeitsrecht zur Verfügung.

Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL.M.
Fachanwalt für Arbeitsrecht


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