Arbeitsrecht: Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit

Das Bundesarbeitsgericht hat in dem Urteil vom 02.11.2016 seine Rechtsprechung zum Weisungsrecht weiterentwickelt. In dem zu beurteilenden Sachverhalt war der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krankgeschrieben, folgt einer Einladung zu einem Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit nicht. Die daraufhin vom Arbeitgeber ausgesprochene Abmahnung ist Gegenstand des Rechtsstreites gewesen.
In letzter Instanz gab das Bundesarbeitsgericht nunmehr dem Antrag des klagenden Arbeitnehmers statt, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Dazu führte das Bundesarbeitsgericht aus, dass während der Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur dann anweisen könne, zu einem Personalgespräch in den Betrieb zukommen, wenn hierfür ein dringender betrieblicher Anlass bestehe, der einen Aufschub der Weisung auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit nicht gestattet und die persönliche Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb dringend erforderlich sei und ihm zugemutet werden könne.
Die Weiterentwicklung der Rechtsprechung ist nachvollziehbar. Dennoch bleibt eine Weigerung für den Arbeitnehmer gefährlich. Denn wer will in dieser Situation beurteilen, ob „ein dringender betrieblicher Anlass besteht, der einen Aufschub der Weisung nicht gestattet und die persönliche Anwesenheit im Betrieb dringend erforderlich ist und ihm dies zugemutet werden kann”. Kann der Arbeitgeber Gegenteiliges darlegen, wird es für den Arbeitnehmer eng.
Die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ist in dieser Situation dringend geboten.

Thomas Schulte LL.M.
Fachanwalt für Arbeitsrecht


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