Arbeitsrecht: Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen

Wir vertreten in zwei Fällen vor den örtlichen Arbeitsgerichten zwei abhängig Beschäftigte deren Arbeitseinkünfte der Arbeitgeber an die Mandanten nicht ausgezahlt hat. Die beiden Arbeitsverhältnisse sind bereits beendet.

In dem einen Fall verneint der Arbeitgeber einen Schadensersatzanspruch aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber seinem ehemaligen Beschäftigten wegen der Beschädigung eines Firmen – Pkws während der Ausübung der abhängigen Beschäftigung zu haben und zahlt hier gleich einmal einen gesamten Monatslohn von ca. 1.000 € netto nicht aus, in dem anderen Fall hat der Geschäftsführer des Arbeitsgebers (eine juristische Person) unseres Mandanten diesem privat einen Pkw verkauft und da dieser den Kaufpreis nicht sofort zahlen konnte, hat er ihm ein privates Darlehen eingeräumt und mit dessen ursprünglichen Einverständnis die Möglichkeit gegeben, die Darlehensraten von 210 € von seinem Arbeitslohn direkt an sich privat zu überweisen. Später als sich herausstellte, dass der Pkw mangelhaft war, erklärte der abhängig Beschäftigte, unser Mandant, seinen Widerspruch zu dieser Vorgehensweise. Trotzdem hat der Arbeitgeber (juristische Person) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den letzten Monatslohn von ca. 900 € netto einbehalten und an den Geschäftsführer als Privatperson überwiesen.

Während für den ersten Fall vor dem Arbeitsgericht Chemnitz noch eine Entscheidung aussteht, wurde der zweite Fall bereits erstinstanzlich ausgeurteilt und der Lohnklage in vollem Umfang stattgegeben. Die Gegenseite hat hier zwar Berufung eingelegt, doch das erkennende Landesarbeitsgericht hat die Rechtsansicht der 1. Instanz in einem Hinweis an die Berufungsklägerin (die Gegenseite) bestätigt. Darin führt das Landesarbeitsgericht sinngemäß aus: Selbst wenn das eigenmächtige Handeln des Geschäftsführers grundsätzlich durch den Darlehensvertrag gedeckt wäre, so würde jedoch diese vertragliche Vereinbarung jedenfalls gegen § 134 BGB verstoßen und deshalb unbeachtlich sein, weil sie der Sache nach wie eine Abtretung wirken würde, wodurch das gesetzliche Abtretungsverbot des § 400 BGB (eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist) unterlaufen würde. Zur Befriedigung dieses Privatdarlehens wurden ohne jeden Zweifel gerade keine privaten Gelder des Klägers sondern dessen Arbeitslohn verwandt, für den die Pfändungsfreigrenzen gelten und demzufolge auch das gesetzliche Abtretungsverbot des § 400 BGB.

Es kann im Ergebnis deshalb dahinstehen, ob unser Mandant den Geschäftsführer mittels Abtretung bzw. Zahlungsanweisung oder gar nicht die Befugnis erteilt hat den Lohn direkt zur Begleichung des Darlehensrückzahlungsanspruchs an den Geschäftsführer des Arbeitgebers zu zahlen. Unser Mandant hat auch keine seiner Forderung entsprechende gleichwertige Leistung erhalten, deren Sicherung die Unpfändbarkeitsregelung dient.

Schulte Anwaltskanzlei
Jörg Schönfelder
Rechtsanwalt


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