Arbeitsrecht: Rückzahlung einer Sonderzuwendung

Unsere Mandantin hatte Glück. Sie konnte sich beruflich zu ihrem Vorteil verändern zum 31. Januar oder 28. Februar. Nun trat aber das Problem zu Tage. Ausweislich des Arbeitsvertrages wurde vereinbart die Zahlung einer Sonderzuwendung. Diese sollte aber zurückgezahlt werden, wenn die Arbeitnehmerin vor dem 31. März folgenden Kalenderjahres ausscheidet. Immerhin handelte es sich um einen Betrag von 1.000 €, der im November des Vorjahres ausgezahlt worden war.
Die Prüfung ergab die Rückzahlungsverpflichtung der Mandantin bei Ausscheiden durch Eigenkündigung vor dem 31. März. Denn die Sonderzuwendung war kein Entgeltbestandteil, den die Mandantin nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes für erbrachte Leistung praktisch „verdient” hatte. Nun musste die Mandantin entscheiden, ob sie mit der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses wartet. Insofern war die Inanspruchnahme der Beratung sehr wertvoll.

Thomas Schulte LL.M.
Fachanwalt für Arbeitsrecht


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