Arbeitsrecht: Unwirksame Befristung des Arbeitsvertrages

Unser Mandant sprach vor im Rahmen des Auslaufens eines befristeten Arbeitsvertrages. Er war nicht sicher, ob die Arbeitgeberin alle Zuschläge gezahlt hatte und bat um Überprüfung. Bei Sichtung der Unterlagen wurde festgestellt, dass der Arbeitsvertrag einmal verlängert wurde. Im Zusammenhang mit dieser Verlängerung änderte die Arbeitgeberin aber inhaltlich den Arbeitsvertrag ab. Dies führt nach dem Gesetz zu Unwirksamkeit der Befristung und Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Um dies durchzusetzen, muss spätestens innerhalb von 3 Wochen nach dem Ende der Befristung eine sogenannte Entfristungsklage beim Arbeitsgericht erhoben werden.
Dies haben wir für den Mandanten auch getan, was auf Beklagtenseite doch zu Überraschung führte. Schließlich musste die beklagte Arbeitgeberin aber einsehen, einen Fehler gemacht zu haben. Sie wollte aber das Arbeitsverhältnis nicht weiterführen und war deswegen bereit, an den Mandanten eine erfreuliche Abfindung zu zahlen. Da dieser sich beruflich auch um orientierte, war dies eine gute Lösung.
Es lohnt sich also die Überprüfung und Kontrolle derartiger Verträge. In vielen Fällen führt die fehlerhafte Befristung zur Begründung unbefristeter Arbeitsverhältnisse.

Thomas Schulte LL.M.
Fachanwalt für Arbeitsrecht


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