Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltungsansprüche sind vererbbar

Natürlich kann ein Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses versterben. Die Trauer der Angehörigen und damit regelmäßig der Erben ist natürlich sehr groß. Deswegen ist es gut, wenn in dieser Situation Rat und Hilfe erbeten wird, z.B. durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Denn der Verstorbene hat unter Umständen Urlaubsansprüche erarbeitet, die er durch den Tod nicht mehr in Anspruch nehmen kann. In demselben Moment entstand aus dem Urlaubsanspruch ein Urlaubsabgeltungsanspruch, d.h. ein Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber in Geld. Dieser sogenannte Urlaubsabgeltungsanspruch muss gegenüber dem Arbeitgeber regelmäßig schriftlich unter Beachtung von Ausschlussfristen geltend gemacht werden. Schnell kommen hier ein paar Tausend Euro zusammen. Früher war streitig, ob derartige Ansprüche überhaupt vererbbar sind. Denn das Bundesarbeitsgericht ging grundsätzlich immer davon aus, dass Urlaub fest verknüpft ist mit der Person des Arbeitnehmers und nur von diesem in Anspruch genommen werden kann. Die Rechtsprechung hat sich aber weiterentwickelt und dem Arbeitnehmer einen Zahlungsanspruch zuerkannt, wenn er z.B. aus Krankheitsgründen im Urlaubsjahr den Urlaub nicht nehmen konnte. Nun hat das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsprechung konsequent fortgeführt auch für den Fall des Versterbens des Arbeitnehmers. So stellte das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 22. September 2015, Az. 9 AZR 170/14 fest, dass mit dem Tod der Urlaubsanspruch sich wandelt in einen Urlaubsabgeltungsanspruch, der im Rahmen der gesetzlichen oder gewillkürten Rechtsnachfolge auf die Erben übergeht und von diesen geltend gemacht werden können gegenüber dem Arbeitgeber.

Eine gute und folgerichtige Entscheidung. Es wird zahlreiche Familien, die regelmäßig auch Erben sind, geben, die dieses Geld notwendig brauchen.

Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL. M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht


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