Arbeitsrecht: Versetzung von einem jahrelang innegehabten Arbeitsplatz auf einen anderen Arbeitsplatz rechtmäßig?

Unser Mandant sprach bei Rechtsanwalt Schulte, Fachanwalt für Arbeitsrecht, der Schulte Anwaltskanzlei für eine Beratung vor. Seit Jahren hatte er einen Arbeitsplatz inne, hatte sich nichts zuschulden kommen lassen und stets gute Arbeit verrichtet. Nunmehr wurde angekündigt, dass seinen Arbeitsplatz ein wesentlich jüngerer Kollege mit viel geringerer Betriebszugehörigkeit einnehmen und der Mandant auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden sollte. Dies wurde von dem Mandanten nachvollziehbar als ungerecht empfunden. Er machte seine Arbeit gerne, hatte sich auf dem Arbeitsplatz eingerichtet. Der Mandant war im fortgeschrittenen Alter, an diesem Arbeitsplatz wurde keine Schichtarbeit gefordert wie an anderen Arbeitsplätzen. Deswegen wollte er gerne die Versetzung verhindern.

Die Prüfung des Arbeitsvertrages ergab, dass eine Versetzung von daher grundsätzlich möglich war. Denn es war arbeitsvertraglich nicht vereinbart, dass der Mandant gerade diesen Arbeitsplatz bekommt. Vielmehr war er eingestellt als „Arbeitnehmer“, was dem Arbeitnehmer grundsätzlich den Einsatz auf allen Arbeitsplätzen erlaubt. Dies ergibt sich schon aus § 106 der Gewerbeordnung, in dem es heißt:

„Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzlicher Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens des Arbeitnehmers im Betrieb. Bei Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderung des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.“

Damit blieb nur die Frage zu beantworten, ob der Arbeitgeber das geforderte Ermessen ausgeübt hat, was sich im wesentlichen zu orientieren hat an der sozialen Auswahl. Hier sprach leider die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 30. November 2016, Aktenzeichen: 10 AZR 11/16 gegen den Mandanten. Danach findet eine soziale Auswahl bei der Versetzung nicht statt. Das Bundesarbeitsgericht führte unter anderem aus, soweit es auf die Zumutbarkeit des neu zugewiesenen Arbeitsortes ankommt, kann aus den sozialrechtlichen Regelungen über die Zumutbarkeit einer Beschäftigung kein belastbarer Maßstab für die arbeitsrechtliche Beurteilung des Ermessensgebrauchs nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB bei einer Versetzung abgeleitet werden.

Da auch durch jahrelange Tätigkeit des Arbeitnehmers kein Anspruch entsteht auf Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auf einem bestimmten Arbeitsplatz auch in Zukunft, konnte dem Mandanten nur angeraten werden, sein Ansinnen als Bitte vorzutragen. Ein Anspruch darauf hatte er leider nicht.

Auch wenn die arbeitsrechtliche Beratung nicht zu dem Ergebnis führte, wie der Mandant erhoffte, war diesem dennoch geholfen. Er hatte Rechtsklarheit, wusste wie er sich gegenüber dem Arbeitgeber und dem Kollegen zu verhalten hatte.

Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL.M.
Fachanwalt für Arbeitsrecht


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