Arzthaftungsrecht: Verkannte Blinddarmentzündung

Wegen der Verschlechterung des Gesundheitszustandes unter anderem mit Übelkeit und Erbrechen suchte die Mandantin die Hausärztin auf. Diese konnte nur eine Verdachtsdiagnose stellen, bat um Vorstellung im Krankenhaus bei Symptomverschlechterung. Da anhaltende, krampfartige Schmerzen im Bauchbereich und erhöhte Temperatur hinzu kamen, wurde dem ärztlichen Rat gefolgt. In der Notfallaufnahme des Krankenhauses wurde eine Sonographie durchgeführt. Der Blinddarm wurde nicht dargestellt, im Übrigen sei alles in Ordnung. Mit dieser Diagnose wurde Mandantin nach Hause entlassen. Der Zustand verschlechterte sich zunehmend in der Folgezeit, sodass nach zwei Wochen erneut die Notfallaufnahme desselben Krankenhauses aufgesucht werden musste. Dem dringenden Verdacht der Blinddarmentzündung wurde wiederum nicht nachgegangen, sodass die Mandantin bei anhaltenden Beschwerden wiederum nach Hause entlassen wurde. Eine Woche später war die Mandantin gezwungen aufgrund des nunmehr sehr schlechten Gesundheitszustandes erneut die zentrale Notfallaufnahme desselben Krankenhauses aufzusuchen. Ohne weiterführende Diagnose oder Therapie wurde sie erneut in die hausärztliche Behandlung entlassen. Nach ca. zwei weiteren Monaten extremer Schmerzen und weiterer Gesundheitsverschlechterung wurde die Mandantin in ein anderes Krankenhaus eingeliefert und dort sofort operiert. Der entzündete Blinddarm war die Ursache, ein weiteres Zuwarten hätte zum Tod führen können.

Mit der Mandantin wurde durch uns der Sachverhalt aufgearbeitet, bewertet und Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem Krankenhaus aufgemacht aus Behandlungsfehler. Denn es lag mindestens ein Befunderhebungsfehler vor, der sicher vermeidbar war.

Nach Prüfung durch den Haftpflichtversicherer des Krankenhauses war dieser bereit, eine Zahlung vorzunehmen.

Das Einlenken des Haftpflichtversicherers war positiv, kann natürlich nicht das von der Mandantin Durchgemachte vollständig ausgleichen. Es stellt aber eine gewisse Kompensation dar, was auch so von der Mandantin angenommen wurde. Insofern hat der Einsatz als Aufwand zu einem positiven Ergebnis geführt, mit dem es gilt zu leben.

Thomas Schulte LL.M.
Rechtsanwalt
ARGE Medizinrecht im DAV


Beitrag drucken

Zurück zur Übersicht

Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.