Beitragsfreiheit in der Krankenversicherung im Falle des Bezugs einer Betriebsrente für die Zeit vor dem regulären Renteneintritt

Renten der betrieblichen Altersversorgung sind beitragspflichtige Einnahmen, wofür Krankenversicherungsbeiträge erhoben werden.
Das Bundessozialgericht hat am 20.07.2017 einen Fall entschieden, wo es um die Zahlung einer Betriebsrente aufgrund einer Direktzusage des früheren Arbeitgebers ging, die der Kläger in dem Verfahren bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des 55. Lebensjahres erhalten hat.
Der Kläger nahm nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kurze Zeit später eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung auf.
Seine Krankenkasse verlangte von ihm nun auch für die Zeit vor dem regulären Rentenbeginn die Nachzahlung von Krankenversicherungsbeiträgen für den Bezug der Betriebsrente.

Der Kläger war zunächst erfolglos im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren und Berufungsverfahren.
Erst beim Bundessozialgericht hatte er Erfolg. Dies hat entschieden, dass es sich bei der Betriebsrente aus einer Direktzusage bis zum Beginn der Altersrente nicht um einen Versorgungsbezug handelt, der generell in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig ist.
Solange aber die Zahlung Überbrückungsfunktion hat, stehe der Überbrückungszweck der Leistung im Vordergrund und nicht der Versorgungszweck. Dies gilt bis zum Renteneintritt, längstens aber bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.
Dann steht außer Frage, dass die Betriebsrente der Beitragspflicht unterliegt.
Das Bundessozialgericht hat darauf hingewiesen, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung in die grundgesetzlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit eingreife. Dieser Eingriff sei entsprechend möglichst gering zu halten und das Gesetz dahin auszulegen, dass auch unbefristete, über den Renteneintritt hinaus gezahlte Arbeitgeberleistungen solange keine Versorgungsbezüge – mit der Folge der Beitragsfreiheit – sind, als sie vorrangig einem Überbrückungszweck dienten ( BSG – Urteil vom 20.07.2017, Az. B 12 KR 12/15 R ).

Antje Schmidt
Fachanwältin für Sozialrecht


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