Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen Ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden. Jesus, Gottes Sohn, hat schon in der Bergpredigt die „Goldene Regel“ verkündigt, nachzulesen in der Bibel im Neuen Testament, Matthäus 12 Vers 7, wo er sagte: „Alles nun, was ihr wollt, dass euch die Leute tun sollen, das tut ihnen auch! Das ist das Gesetz und die Propheten.“ Diese „Goldene Regel“ finden Sie in keiner Religion, auch nicht im Islam, Buddhismus oder Hinduismus.
Bleiben Sie wachsam!
Die Mandantin erlitt am Heiligen Abend einen Unfall. Mit einem Messer zog sie sich eine große Schnittverletzung im Bereich des rechten Zeigefingers zu. Eine Versorgung in der Notfallaufnahme des Krankenhauses mit chirurgischer Wundversorgung schloss sich ebenso an wie eine weitere ambulante ärztliche Behandlung. Das traurige war aber, dass der Finger dauerhaft geschädigt war. Die Beweglichkeit und die Sensibilität war deutlich eingeschränkt.
Nun war die Mandantin bei der DEVK unfallversichert, meldete den Unfall entsprechend an. Der Versicherer ließ nach einer gewissen Zeit ein Gutachten erstellen, der beauftragte Gutachter, immerhin Chefarzt eines großen Krankenhauses kam zu einer Invalidität von 2/10 des Fingerwertes. Dies bezeugtet eine Zahlung von 2020,00 €.
Mit diesem Ergebnis sprach die Mandantin in der Schulte Anwaltskanzlei beim Fachanwalt für Versicherungsrecht Rechtsanwalt Thomas Schulte, Clausstraße 72, 09126 Chemnitz vor. Nach Prüfung der Versicherungsunterlagen wurde auch die Invalidität entsprechend der einschlägigen Lehrbücher und der Neutral-0-Methode eingeschätzt. Danach lag mindestens eine Invalidität von 6/10 des Fingerwertes vor, ein Zahlbetrag von 6211,50 € wurde geltend gemacht. Der Versicherer hatte anschließend noch vergeblich versucht, mit einer Einmalzahlung von 1500,00 € die Sache endgültig abzuschließen. Damit bestand aber kein Einverständnis.
Scheinbar das schlechte Regulierungsverhalten erkennend erklärte sich der Versicherer bereit, ein neues, zutreffendes Gutachten erstellen zu lassen. Der Sachverständige kam zu dem Schluss, dass die Invalidität nicht nur 6/10 sondern 8/10 des Fingerwertes betrage. Der Versicherer akzeptierte dies klaglos und zahlte den offenen Restbetrag von 6060,00 € an Invaliditätsleistung.
Was lernt man daraus? Viele Entscheidungen von Versicherern bedürfen der Überprüfung. Denn oftmals sind auch die ärztlichen Stellungnahmen und Einschätzungen falsch. Wie der aktuelle Fall gezeigt hat, lohnt sich eine Überprüfung. Dies insbesondere wenn wie hier ein Rechtsschutzversicherer eintritt. Ein gutes Ergebnis zur Freude der Mandantschaft und auch des Unterzeichners.
Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht
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