Aktuelle Meldungen

Hier finden Sie Neuigkeiten zu unseren Schwerpunkten, Interessantes aus den unterschiedlichen Rechtsbereichen und private Meldungen.

Strafrecht: Regenschirm ist nicht gleich Regenschirm

15. Oktober 2019

Wir vertraten einen Mandanten, dem der Vorwurf gemacht worden ist, dass er durch die Mitnahme eines sogenannten Selbstverteidigungsregenschirmes gegen den Straftatbestand des dort geltenden § 26 Abs. 1 VersammlG verstoßen hätte. Wer danach bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Strafverhandlung voraus ging ein Strafbefehlsverfahren, dass mit einer Geldstrafe für den nicht vorbestraften Mandanten endete, wogegen der Schirmträger fristgemäß Einspruch eingelegt hat. In der schriftlichen Einlassung sowie dann in der Hauptverhandlung argumentierten wir für den Angeklagten alternativ entweder mit seinem fehlenden Vorsatz bzw. damit, dass diesem bei Begehung der Tat an der nötigen Unrechtseinsicht mangelte, er sich diese auch nicht im Vorfeld etwa durch Befragung eines Rechtsanwaltes hätte verschaffen können und somit ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vorlag, mit der Konsequenz der Schuldlosigkeit, die zu einem Freispruch hätte führen müssen.

"Intensivtäter verarschen uns: Jetzt spricht Asylantenanwalt Frank Hannig" (Video)

09. Oktober 2019

Es ist der Wahnsinn.

Auf 1984Magazin https://19vierundachtzig.com bezeichnend als „DAS SOZIALE NETZWERK für Patrioten & Andersdenkende“ wurde am 04.10.2019 das Video des Strafverteidigers und Rechtsanwaltes Frank Hannig eingestellt. Die Aufnahmen entstanden scheinbar gerade nach einem Gerichtstermin, der vorzeitig beendet wurde. Alle waren da, das Gericht, die Staatsanwaltschaft, der Anwalt, die Polizei und 16 Zeugen nicht aber der Angeklagte. Das kostet unheimlich viel Geld. Er sollte per Sitzungshaftbefehl zugeführt werden, wurde aber von der Polizei nicht angetroffen.

Der Angeklagte war 2016 ohne Papiere nach Deutschland gekommen, es sollte verhandelt werden wegen Körperverletzungsdelikten, Beamtenbeleidigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Einbruchsdiebstahl und anderes. In der Verhandlung stellte sich heraus, dass der Angeklagte auch zweimal vorbestraft ist, wegen Diebstahl mit Waffen und gefährlicher Körperverletzung. Nach jeder Verurteilung auf Bewährung hat er Deutschland verlassen, das 1. Mal nach Frankreich. Frankreich wollte diesen Asylbewerber nicht im Land haben, hat ihn nach Aufgreifen ins Flugzeug gesetzt und nach Deutschland zurückgeschickt. Ca. ein halbes Jahr wiederholte sich das gleiche Spiel, diesmal hat Holland ihn in unser Land zurückgeschickt.

Strafrecht: Berliner Polizist packt aus! (YouTube)

10. Mai 2019

Auf https://deutsch.rt.com wurde am 02.10.2018 ein Interview mit einem Berliner Polizisten veröffentlicht. Thema war die immer häufigeren Angriffe. Gewalt gegen Polizisten zählt mittlerweile zu deren Arbeitsalltag. Die Berliner Polizei registrierte 2156 Angriffe auf ihre Einsatzkräfte, ganz besonders häufig sind Widerstandshandlungen festzustellen. Das passiert im ganz alltäglichen Dienst, sodass „ganz normale“ polizeidienstliche Handlungen nur noch vollzogen werden können unter massiven Polizeieinsatz.

Der Beamte spricht über kriminelle arabische Clans, den bisher erfolglosen Kampf gegen den offenen Drogenhandel und das erschreckende Ausmaße von Gewalt und Aggressivität. Drogendealer wissen, dass sie nicht abgeschoben werden, egal ob sie straffällig werden oder nicht. Ganze Gebiete und Stadtteile sind unkontrollierbar geworden.

Für den Insider sind die Verantwortlichen eindeutig auszumachen: Es ist die Politik, die aus offensichtlich falsch verstandener Gutmütigkeit oder Dummheit gegen diese unhaltbaren Zustände nicht vorgehen, damit Leib und Leben der Polizisten aber auch von uns Bürgern gefährden, die Stabilität in Deutschland aufs Spiel setzen. Das Sicherheit und Lebensqualität schon gesunken ist, weiß mittlerweile nahezu jeder Deutsche zu bezeugen.

Strafrecht: Vorwurf fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs – Einstellung

20. September 2018

Dem Mandanten wurde vom Amtsgericht gemäß § 111 a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Was war passiert?
Für den Richter bestand der dringende Verdacht für eine fahrlässige Gefährdung im Straßenverkehr gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1 b StGB. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
An diesen Vorwurf konnte man wirklich denken. Denn aus unerklärlichen Gründen, glücklicherweise auf einer unbefahrenen Nebenstraße, war der Mandant mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn abgekommen und hatte einen Zaun beschädigt. Dies wurde nunmehr zurückgeführt auf eine Übermüdung, auf jeden Fall auf eine bestehende Fahrtauglichkeit vor Antritt der Fahrt.

„Groß und plötzlich ist die Clan-Kriminalität ein Problem" (YouTube)

31. August 2018

Ich muss es zugeben, im ARD lief unter dem Format „Kontraste“ eine sehr gute Dokumentation über arabische und libanesische Großfamilien vorwiegend in Dortmund, Essen, Bremen und Berlin. Bewohner in kleineren Städten sollten sich nicht sicher fühlen, denn diese Großfamilien breiten sich auch aus in kleineren Städten und auf dem Land.

Es war wirklich eine sehr gute Dokumentation, ein arabisch aussehendes Familienmitglied war auch neben anderen zum Teil gesprächsbereit.

In den Gesprächen wurde angedeutet, dass es um Macht, Gewalt, Kriminalität und illegale Bereicherung geht. „Wir wollen auch reich werden, wollen auch so viel haben wie andere“. Da gehen sie aber nicht arbeiten, vielmehr bereichern sich diese Menschen durch kriminelle Machenschaften.

Dieser extrovertierte Gesprächspartner hat in dem Beitrag x-mal geäußert „Weißt du was ich meine?“. Daraus wird schon klar, auf welchem Gesprächsniveau das Ganze ablief.

Anis Amri – Wer hat sich sonst noch strafbar gemacht? (YouTube)

27. August 2018

Ex-Polizist und Bestsellerautor Stefan Schubert im Interview mit Thorsten Schulte zum Thema Morde von einem „angeblichen Flüchtling“ Anis Amri und mögliche Beteiligung von Dorothea Merkel, Thomas de Maizière, Heiko Maas und andere.

Wir hatten schon berichtet über das neue Buch des Bestsellerautors Stefan Schubert „Die Destabilisierung Deutschlands“, eines mit erschreckenden Enthüllungen. Es bleibt abzuwarten, wie es nach der Veröffentlichung dieses Buches weitergeht, es kann für viele Politiker in leitenden Funktionen ein böses Ende nehmen.

Denn die Ermittler und Polizeibeamten haben endgültig die Nase voll, können das, was in Deutschland passiert und was von führenden Politikern gemacht wird und zu verantworten ist, nicht mehr für sich behalten sondern müssen die Menschen warnen. Das führte dazu, dass Stefan Schubert, einem sehr informierten und gut vernetzten Ex-Polizisten mehr als eindeutige Informationen zur Verfügung stellte.

So ist schon die Rede von folgenden möglichen Straftaten, wegen der zu ermitteln sein wird:

§ 258 a StGB „Strafvereitelung im Amt“. Im dortigen Abs. 1 heißt es:

Strafrecht: Ein überraschter Beschuldigter

16. August 2018

Anfang des Jahres kam ein Mann in unsere Kanzleiräume der kurz vorher erstmalig schriftlich durch die zuständige Staatsanwaltschaft informiert worden war, dass gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Bestechung und mittelbarer Falschbeurkundung bereits seit dem 14.04.2016 läuft.
Der Vorwurf lautete konkret, dass er im Zusammenwirken mit anderen Schulungsteilnehmern im Rahmen einer ADR-Gefahrgutschulung zur Erlangung einer gleichnamigen ADR-Bescheinigung (Gefahrgutführerschein) durch die Industrie-und Handelskammer den Prüfer mit einer Geldzahlung bestochen habe, damit dieser die theoretische Ausbildung verkürzt durchführt, die Teilnehmer trotzdem zur Prüfung zulässt und das Zertifikat ausstellt.
Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben sich hierzu zu äußern. Der Vorgang soll sich im März 2013 zugtragen haben. Er war bereits seit 1994 im Besitz eines solchen Gefahrgut-führerscheins, den er einmal nach fünf Jahren auf Veranlassung seines damaligen Arbeitgebers in einem 1-Tages-Kurs auffrischen musste.

Unser Mandant ist Ende 2013 aus dem Fuhrunternehmen, auf dessen Veranlassung die Schulung stattfand, ausgeschieden, konnte zudem den Rest des Jahres 2013 wegen Krankheit keinen Lastkraftwagen mehr fahren und die Bescheinigung wurde ihm auch nicht mehr ausgehändigt. Danach trat er eine Umschulung zum Busfahrer an und lenkt seit dem erfolgreichen Abschluss im Jahre 2014 Busse.

Völlig überraschend kam ihm dann die strafrechtliche Offenbarung der zuständigen Staatsanwaltschaft ins Haus. Der Mandant wirkte auf uns absolut glaubwürdig und nach erfolgter Einsicht in die Ermittlungsakte rieben wir uns auch verdutzt die Augen. Es gab keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass irgendetwas an dem Vorwurf gegenüber unserem Mandanten dran sei.

Strafrecht: Vorwurf fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs – Einstellung

07. August 2018

Dem Mandanten wurde vom Amtsgericht gemäß § 111 a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Was war passiert?

Für den Richter bestand der dringende Verdacht für eine fahrlässige Gefährdung im Straßenverkehr gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1 b StGB. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

An diesen Vorwurf konnte man wirklich denken. Denn aus unerklärlichen Gründen, glücklicherweise auf einer unbefahrenen Nebenstraße, war der Mandant mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn abgekommen und hatte einen Zaun beschädigt. Dies wurde nunmehr zurückgeführt auf eine Übermüdung, auf jeden Fall auf eine bestehende Fahrtauglichkeit vor Antritt der Fahrt.

Glücklicherweise wandte sich der rechtsschutzversicherte Mandant im frühen Stadium des Verfahrens an seine Rechtsanwälte, die Rechtsanwälte der Schulte Anwaltskanzlei, Clausstraße 72, 09126 Chemnitz. Nachdem der bearbeitende Rechtsanwalt Thomas Schulte LL.M. Akteneinsicht genommen hatte, wurde die Sache mit dem Mandanten besprochen und beim zuständigen Landgericht Dresden entsprechende Rechtsmittel eingelegt. Denn was war tatsächlich passiert? Der Mandant war ein guter Sportler, kerngesund was auch durch ein von uns eingeholtes ärztliches Attest bestätigt wurde. Die Freunde haben zusammen Sport gemacht, waren in der Sächsischen Schweiz klettern. Alles war gut, der Gipfel wurde erklommen, alle waren glücklich.

Strafrecht: Liste des Verfalls - gefährlichsten Orte in Chemnitz

26. Juli 2018

Der Landtagsabgeordnete Valentin Lippmann stellte eine kleine Anfrage an die Sächsische Staatsregierung. Unter Anderem fragte er, über welche Straßen und Plätze sich derzeit in Sachsen gefährliche Orte nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 SächsPolG erstreckt. In diesem § 19 Abs. 1 heißt es:

(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,

1.
um im einzelnen Falle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen,
2.
wenn sie sich an einem Ort aufhält, an dem erfahrungsgemäß Straftäter sich verbergen, Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen oder der Prostitution nachgehen,
3.
wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen,
4.
wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 35 Abs. 2) oder im Sinne des § 28 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Versammlungsgesetz – SächsVersG) vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), in der jeweils geltenden Fassung, zu verhindern,

Strafrecht: Der Streit um die „Heilige Stadt"

12. Juli 2018

Der Präsident der USA hat Jerusalem als die Hauptstadt Israels anerkannt. Damit hat er nur das rechtmäßig umgesetzt, was in den USA schon am 23. Oktober 1995 beschlossen wurde, was aber von den Vorgängerpräsidenten nicht umgesetzt wurde. Zudem entspricht es der Realität. Staatsbesuche finden in Jerusalem statt, dort tagt die Knesset. Darüber hinaus ist Jerusalem seit dem 13. Dezember 1949 für Israel die Hauptstadt. Schließlich ist der Präsident der Vereinigten Staaten nicht alleine. Schon vor 8 Monaten ist aus Moskau dasselbe zu hören gewesen, schon jetzt haben sich Tschechien und die Philippinen angeschlossen.

Ich finde es zumindest unbedacht, wenn innerhalb von wenigen Stunden ohne ausreichenden Austausch reflexartig die EU, ja sogar Frau Merkel, sich dagegen aussprach. Diese Reaktion hat natürlich antisemitische Aktionen bestärkt, auch solche in Deutschland, erst recht in Berlin. Nach den veröffentlichten Bildern wurden dort von Muslimen jüdische Flaggen verbrannt, was Straftaten darstellt. Dies erst recht, als Donald Trump sich ausdrücklich zum israelisch-palästinensischen Friedensprozess und zur Zweistaaten Lösung bekannte.

In § 104 Abs. 1 des Strafgesetzbuches heißt es:

„Wer eine aufgrund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flaggen eines ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.