Bundestagswahl 24.09.2017 - Überwachung von Stimmauszählungen

Jeder Bürger hat die Möglichkeit, bei unserer Bundestagswahl die Stimmauszählungen zu überwachen.

Gemäß § 54 der Bundeswahlordnung hat während der Wahlhandlung sowie während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses jedermann Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Der Wahlvorstand muss Zutritt und das Anwesenheitsrecht gewähren, es muss jederzeit die Möglichkeit eingeräumt werden, auch tatsächlich Einblick in den Auszählungsvorgang zu erhalten.

Dabei muss man sich nicht damit zufrieden geben, einen Platz in der Ecke zugewiesen zu bekommen. Vielmehr besteht das Recht, Sicht zu erlangen auf den Wahlvorgang, insbesondere auf die Auszählung. Diese muss unmittelbar mit Schließung der Wahllokale beginnen, es besteht Anwesenheitsrecht.

Es besteht das Recht, die Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch den Wahlvorsteher zu notieren, das heißt die Zahl

- der stimmberechtigten Wähler
- gültigen und ungültigen Wahlkreisstimmen
- gültigen und ungültigen Landesstimmen
- der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Wahlkreisstimmen und
- der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen Landesstimmen.

Mit diesem wichtigen Dienst können Unregelmäßigkeiten verhindert oder aufgedeckt werden, geben Sie sich einen Ruck.

Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt


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