Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen Ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden. Jesus, Gottes Sohn, hat schon in der Bergpredigt die „Goldene Regel“ verkündigt, nachzulesen in der Bibel im Neuen Testament, Matthäus 12 Vers 7, wo er sagte: „Alles nun, was ihr wollt, dass euch die Leute tun sollen, das tut ihnen auch! Das ist das Gesetz und die Propheten.“ Diese „Goldene Regel“ finden Sie in keiner Religion, auch nicht im Islam, Buddhismus oder Hinduismus.
Darf der Arbeitnehmer eine unbillige Weisung des Arbeitgebers missachten – was ist in Zeiten Corona?
Gemäß § 106 der Gewerbeordnung (GewO) kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung bestimmen. Dabei hat er nach billigem Ermessen zu entscheiden. Diese Vorschrift gibt dem Arbeitgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Das ist auch gut so, denn ansonsten funktioniert die Wirtschaft nicht.
Kann sich aber der Arbeitnehmer weigern, Weisungen des Arbeitgebers zu folgen?
Nach der Rechtsprechung war schon immer klar, dass der Arbeitnehmer eine nichtige Weisung nicht befolgen muss. So kann sich der Kraftfahrer ohne rechtliche Konsequenzen weigern, über die gesetzlichen Lenkzeiten den Lkw zu führen. Würde er für seine Weigerung abgemahnt oder gar gekündigt, gewinnt er den Prozess beim Arbeitsgericht.
Jetzt war immer die Frage, wie sich denn der Arbeitnehmerverhalten muss bei unbilligen Weisungen, die nicht nichtig sind. Hier es erst einmal die große Frage, was überhaupt „unbillig“ bedeutet. Wird aber angenommen, eine solche liegt vor, hat bisher nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) im Urteil vom 22. Februar 2012 – 5 AZR 249/11- der Arbeitnehmer zunächst auch der unbilligen Weisung zu folgen. Gleichzeitig muss er Klage einreichen beim Arbeitsgericht auf Feststellung, dass die Weisung unbillig war und er diese nicht ausführen muss. Mit dieser Problematik hatte sich nunmehr auch der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichtes in der Entscheidung vom 14. September 2017 – 5 AS 7/17 – zu beschäftigen. Der 10. Senat war der Auffassung, dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, Klage zu erheben im Arbeitsgericht, sondern abwarten darf. Stellt sich bei einer Klage des Arbeitgebers dann heraus, dass der Arbeitgeber zu Recht die Weisung erteilt hatte, diese also nicht unbillig war, hat der Arbeitnehmer ein entsprechendes Problem.
Es bestand also eine Divergenz zwischen der Meinung des 5. und 10. Senats des Bundesarbeitsgerichtes. Die Senate haben sich aber nunmehr darauf verständigt, dass der 5. Senat an seiner Rechtsprechung nicht mehr festhält. Damit ist aber noch nicht geklärt, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben.
Solange die rechtlichen Konsequenzen noch nicht geklärt sind, muss dem Arbeitnehmer angeraten werden, der Weisung zunächst zu folgen um einer Kündigung, auch einer fristlosen Kündigung zu entgehen.
Vorstehendes gilt auch in Zeiten Corona.
In diesen unruhigen Zeiten sollten Sie unbedingt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, so Rechtsanwalt Schulte von Schulte Anwaltskanzlei um Rat fragen.
Bleiben Sie und Ihre Familie behütet!
Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL.M.
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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