„Die Herrschaft des Unrechts" (YouTube)

Privatdozent Dr. Ulrich Vosgerau hat die Lehrbefugnis für die Fächer Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht, Allgemeine Staatslehre und Rechtsphilosophie. Insofern ist er auch ein absoluter Experte zum Thema illegale Migration und Demokratie. Am 29.08.2018 stellte er sein Buch „Die Herrschaft des Unrechts“ in der Bibliothek des Konservatismus in Berlin vor. Ein sehr informativer Vortrag, der auch für den juristischen Laien gut verständlich ist.

Seiner Analyse nach befinden wir uns nicht in einer Demokratie, sondern im Zeitalter der Post-Demokratie. Er bringt das zum Ausdruck, was wir alles schon wissen und fühlen, täglich erleben. Unsere Bundestagsabgeordneten, erst Recht die Landtagsabgeordneten, sind nur noch zu Statisten geworden. 80 Prozent des Rechtes wird bestimmt durch irgendwelche demokratisch nicht legitimierten Vorschriften und Gesetze, die irgendwo vollkommen undurchsichtig auf der europäischen Ebene entstanden sind. Wer glaubt, dass das deutsche Grundgesetz noch gilt, hat die Zeichen der Zeit nicht erkannt, ist ein Träumer. Wir alle wissen, dass die Einwanderung beginnend mit dem Jahr 2015 demokratisch überhaupt nicht legitimiert war. Dies gilt erst Recht für eine dauerhafte Ansiedlung. Aber auch schon die Einwanderung, die in den fünfziger und sechziger Jahren stattfand, ist demokratisch nicht legitimiert. Der Bundestag wurde einfach nicht dazu befragt, ob die dauerhafte Ansiedlung von Gastarbeitern, erst Recht deren Verwandte, Kinder und Kindeskinder erlaubt und erwünscht werden sollte. Vielmehr wurde dies durchgewunken auf Basis angeblicher Verpflichtungen, Vereinbarungen und Ähnliches. Das ist keine Demokratie, zumindestens eine Post-Demokratie. Natürlich dort auch Verfassungsbruch, alle die daran beteiligt sind sollten sich schämen.

Die jetzige Situation ist für Ulrich Vosgerau zudem dramatisch durch die Auflösung des Rechtes und Schaffung eines rechtlosen Raumes. Unser deutsches Grundgesetz und alle Gesetze, die sich teilweise seit mehr als 100 Jahren bewährt haben, werden nunmehr überdeckt durch irgendwelche, undurchsichtigen, europäischen Regelungen, die selbst Experten nicht mehr verstehen. Diese Abwendung vom Recht hat sich die Politik auch zunutze gemacht. Da die rechtlichen Maßstäbe fehlen, werden nach irgendwelchen, erfundenen Maßstäben entschieden und gehandelt wie z.B. „die öffentliche Moral, multikulturell, Toleranz usw.“. Das Ganze wird noch befeuert durch die Massenmedien, die scheinbar auch für die Politiker den Takt vorgeben.

Besorgniserregend ist zudem, dass mehr und mehr die rechtliche Situation in Europa geprägt wird durch französisches Recht, dem deutschen Recht völlig fremd und zuwiderlaufend. Für den französischen Präsidenten bedeutet Recht sein Mittel, Dinge durchzusetzen. In Deutschland ist es seit Jahrhunderten so, dass das Rechtssystem den Rahmen für politisches Handeln vorgeben und somit Eigenmächtigkeiten und Diktaturen vermeiden.

Im Auftrag der AfD hat Ulrich Vosgerau beim Bundesverfassungsgericht eine Organklage eingereicht mit folgenden Anträgen:

„Namens und kraft Vollmacht der Antragstellerin stelle ich den Antrag, wie folgt zu entscheiden:

1.
Die Bundesregierung verletzt durch die Duldung der Einreise von Asylbewerbern, bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, und von Asylbewerbern, die aus sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sowie die Eröffnung und Durchführung von Asylverfahren auch in Fällen, in denen der Asylbewerber aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, sofern dies nicht nur ausnahmsweise in denjenigen Einzelfällen geschieht, wo dies durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihrerseits die Schranken des durch das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon legitimierten, damals im einzelnen bereits absehbaren Integrationsprogramms wahren und die Verfassungsidentität der Bundesrepublik Deutschland nicht verletzen, zwingend angeordnet und der betreffende Asylbewerber vom Ersteinreisestaat ordnungsgemäß überstellt wird, die verfassungsmäßigen Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages

a)
an der politischen Grundentscheidung über Art, Ausmaß und Modalitäten der Migration von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland,

b)
an der Formulierung und dem Beschluss einer gesetzlichen Regelung der Migration die Bundesrepublik Deutschland, in der alle wesentlichen Fragen dieser Migration vom Deutschen Bundestage unmittelbar und selbst festgelegt werden, etwa in Gestalt eines Gesetzes zur Einführung der parlamentarischen Verantwortung für die Migration von Ausländern in die Bundrepublik Deutschland(„Migrationsverantwortungsgesetz“),

c)
_an der ständigen und unmittelbaren parlamentarischen Kontrolle aller laufen-den Migrationsbewegungen in die Bundesrepublik Deutschland
und dadurch zugleich den Gewaltenteilungsgrundsatz sowie Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes (Art.20 Abs.2 und 3 GG)._

2.
Die Duldung der Migration von Ausländern aus Staaten, die nicht dem Schengen-Raum angehören, in die Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesregierung und sonstige Stellen des Bundes oder auch der Länder wäre von Verfassungs wegen nur zulässig aufgrund eines vorabordnungsgemäß zustande gekommenen parlamentarischen Gesetzes, das alle wesentlichen Aspekte der Art, des Umfangs und aller sonstigen wesentlichen Modalitäten dieser Migration, wie insbesondere die personale Zusammensetzung der Migrationskontingente und die an den einzelnen Migranten jeweils heranzutragenden persönlichen Voraussetzungen, wie v.a. Bildung, Ausbildung, Sprachkenntnisse, Leumund und Privatvermögen, in parlamentarischer Verantwortung hinreichend bestimmt regelt. Der ordnungsgemäße Erlass eines solchen parlamentarischen „Migrationsverantwortungsgesetzes“ wird insbesondere nicht dadurch verzichtbar, dass die Bundesregierung die von ihr ohne gesetzliche Grundlage eingelassenen Migration sprachlich als „Asylbewerber“, „Flüchtlinge“ usw. bezeichnen lässt.

3.
Asylbewerber, bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder die aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen, sind an den Grenzen zurückzuweisen; desselben gleichen sind Ausländer, die unabhängig von einem Asylbegehren unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, insbesondere weil sie nicht über gültige Ausweis- und Reisedokumente und ein Schengen-Visum verfügen, an den Grenzen zurückzuweisen.

4.
Die Bundesrepublik Deutschland hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen.“

Es besteht die Hoffnung, dass zeitnah über die Klage entschieden wird. Privatdozent Dr. Vosgerau war zuversichtlich.

Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt


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