Sozialrecht: Die Krankenkasse darf Lichtbilder für die elektronische Gesundheitskarte nicht dauerhaft speichern
Das Bundessozialgericht hatte sich im Dezember mit der Frage zu beschäftigen, ob die Krankenkasse das ihr eingereichte Lichtbild zwecks Erstellung der elektronischen Gesundheitskarte bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses speichern darf.
Ein Versicherter hatte beantragt, ihm die elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild auszustellen. Dieser Antrag wurde von der Krankenkasse abgelehnt und hinzugefügt, sie könne diejenigen Sozialdaten erheben und speichern, die sie für die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte benötige. Das Recht zur Speicherung der Daten erstrecke sich auch auf das Lichtbild für die elektronische Gesundheitskarte und bestehe bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Der Versicherte hatte mit seinem Begehren vor den Sozialgerichten keinen Erfolg. Er legte schließlich Revision zum Bundessozialgericht ein. Das Bundessozialgericht hat die Krankenkasse verurteilt , es zu unterlassen, das Lichtbild weiter zu speichern. Begründet wurde dies damit, dass die Speicherung eines Lichtbildes nach § 284 SGB V nur solange zulässig ist, bis die elektronische Gesundheitskarte damit hergestellt und dem Versicherten übermittelt wurde. Darüber hinaus fehlt es an einer gesetzlichen Regelung, das Lichtbild weiter zu speichern (vgl. Urteil Bundessozialgericht vom 18.12.2018 – B 1 KR 31/17 R).
Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Fachanwältin für Sozialrecht
Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.
Sozialrecht: Die Krankenkasse darf Lichtbilder für die elektronische Gesundheitskarte nicht dauerhaft speichern
Das Bundessozialgericht hatte sich im Dezember mit der Frage zu beschäftigen, ob die Krankenkasse das ihr eingereichte Lichtbild zwecks Erstellung der elektronischen Gesundheitskarte bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses speichern darf.
Ein Versicherter hatte beantragt, ihm die elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild auszustellen. Dieser Antrag wurde von der Krankenkasse abgelehnt und hinzugefügt, sie könne diejenigen Sozialdaten erheben und speichern, die sie für die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte benötige. Das Recht zur Speicherung der Daten erstrecke sich auch auf das Lichtbild für die elektronische Gesundheitskarte und bestehe bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Der Versicherte hatte mit seinem Begehren vor den Sozialgerichten keinen Erfolg. Er legte schließlich Revision zum Bundessozialgericht ein. Das Bundessozialgericht hat die Krankenkasse verurteilt , es zu unterlassen, das Lichtbild weiter zu speichern. Begründet wurde dies damit, dass die Speicherung eines Lichtbildes nach § 284 SGB V nur solange zulässig ist, bis die elektronische Gesundheitskarte damit hergestellt und dem Versicherten übermittelt wurde. Darüber hinaus fehlt es an einer gesetzlichen Regelung, das Lichtbild weiter zu speichern (vgl. Urteil Bundessozialgericht vom 18.12.2018 – B 1 KR 31/17 R).
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