Strafrecht: Die Werbung für Abtreibung ist strafbar!

In Deutschland ist grundsätzlich die Abtreibung strafbar. So heißt es in „§ 218 Abs. 1 StGB“:

„Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluss der Einnistung des befruchteten Eier in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.“

Dieser Strafbarkeitsappell unseres Staates ist auch richtig. Sobald die Samenzelle des Mannes die Eizelle der Frau befruchtet, beginnt die Menschwerdung, ist menschliches Leben vorhanden. Dieses ist schutzwürdig, die Ungeborenen können sich nicht wehren. Seit 1974 sind in Gesamtdeutschland mehr als 4.000.000 Kinder abgetrieben worden. Man stelle sich vor, diese Kinder würden alle Leben. Das – falsche – Argument, es bedürfte der Zuwanderung von Menschen als Arbeitskräften, würde allein schon deswegen in sich zusammenfallen.

Der Gesetzgeber hat sich aber dafür entschieden, dass unter gewissen Voraussetzungen eine Bestrafung nicht erfolgt. Auch das könnte kritisch hinterfragt werden.

Richtig ist aber sicher, dass die Werbung für den Abbruch einer Schwangerschaft gemäß „§ 219 a StGB“ verboten ist. Dort heißt es im 1. Absatz:

„Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise

1.
eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder

2.
Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung

anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt, wird mit Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Für die Menschen und für Deutschland darf sich daran auf keinen Fall etwas ändern.

Eine Ärztin aus Gießen ist wegen unerlaubter Werbung für Schwangerschaftsabbrüche vom Amtsgericht Gießen zu einer Strafe von 40 Tagessätzen zu 150 €, also insgesamt 6000 € verurteilt worden. Die 61-jährige hatte auf der Internetseite ihrer Frauenarztpraxis in Gießen über Abtreibungsmöglichkeiten informiert und damit nach Auffassung Gerichtes gegen „§ 219 a StGB“ verstoßen. Die Entscheidung ist vollkommen richtig, entspricht der Rechtslage. Rechtlich und auch menschlich geht es nicht an, dass die Tötung ungeborenen Lebens beworben wird. Damit würde eine Grenze überschritten, die bei Überschreiten zum Untergang des Abendlandes führen würde. Wer darf sich anmaßen, über Leben oder nicht leben zu entscheiden und dafür zu werben? Sicherlich nicht wir Menschen. Nicht umsonst wurde in Deutschland die Todesstrafe abgeschafft.

Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt


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