Erbrecht: Formvorschriften zum gemeinsamen Testament

Ehepartner können ein gemeinschaftliches Testament auch ohne notarielle Beurkundung handschriftlich erstellen. Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass unter den Text Ort, Datum und Unterschriften gesetzt werden müssen.

Hinterbliebene versuchen gegebenenfalls solche testamentarischen Anordnungen anzufechten, insbesondere die Formanforderungen an Testamente bilden hier einen Ansatzpunkt für solche rechtlichen Angriffe. In einem Rechtsstreit bezüglich eines solchen gemeinschaftlichen Testaments hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden (Beschluss vom 03.01.2017 – Aktenzeichen: I-3 Wx 55/16). Hier wurde argumentiert, dass unter dem Testament das Datum der Unterschrift nur von einem Ehegatten vorhanden war. Der andere Ehegatte hatte unterschrieben, ohne Ort und Datum seiner Unterschrift erneut aufzuführen. Es wurde dann vom enterbten Sohn vorgebracht, es sei nicht festzustellen, wann die zweite Person der Eheleute das Testament tatsächlich unterschrieben hätte, das Testament sei dadurch unwirksam.

Das Gericht hat jedoch das Testament insgesamt für wirksam gehalten: Maßgeblich ist, dass es sich um eine gemeinschaftliche Erklärung der Eheleute handelt, also jeder der beiden Ehepartner bei Errichtung des Testaments tatsächlich die Anordnungen in dieser Art und Weise will und sich dies aus dem Inhalt auch hinreichend deutlich ergibt. Der genaue Zeitpunkt dieser Erklärung ist dann nicht allein entscheidend. Schwieriger könnte die rechtliche Bewertung aber dann werden, wenn mehrere letztwillige Verfügungen ohne Datum vorliegen würden.

Für die Praxis empfiehlt sich daher, Ort und Datum der Unterschrift immer aufzunehmen, dies auch für den zweiten der unterzeichnenden Ehepartner.

Samuel Göth, Rechtsanwalt


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