Erbrecht: Müssen auch Ersatznacherben einer Übertragung des Grundstücks an Dritte bzw. an die Vorerbin zustimmen?

In dem vom Oberlandesgericht München zum Aktenzeichen 34 Wx 434/18 behandelten Fall, setzte ein Mann in seinem Testament seine Ehefrau zur Alleinerbin ein. Nach deren Tod sollen die gemeinsamen Kinder als sogenannte Nacherben sein Erbe erhalten. Falls eines der Kinder vor den Eltern versterben sollte, sollen die Enkel als Ersatznacherben an deren Stelle treten. Die Ehefrau ist damit nur Vorerbin vor ihren Kindern bzw. Kindeskindern. Als solche hat sie die Pflicht, die Erbschaft für die Nacherben zu erhalten. Vor allem über Grundstücke kann ein Vorerbe im Normalfall nicht ohne Zustimmung der Nacherben verfügen. Damit dies sichergestellt wird, erfolgt im Grundbuch des betreffenden Grundstücks die Eintragung eines sogenannten Nacherbenvermerkes, um einen gutgläubigen Erwerbs auszuschließen. Dieser macht deutlich, dass das Grundstück Bestandteil des Nachlasses des verstorbenen Mannes ist und als solches nicht zum Vermögen der Ehefrau gehört, über das sie frei verfügen könnte. Die Ehefrau möchte das Grundstück aus dem Nachlass ihres Mannes herauslösen und in ihr eigenes Vermögen überführen, damit sie es später frei veräußern kann. Sie holt dazu die notarielle Zustimmung ihrer Kinder als Nacherben ein. Mit diesem Dokument beantragt sie beim Grundbuchamt die Löschung des entsprechenden Nacherbenvermerks. Das Grundbuchamt verweigert die Löschung des Vermerks aus dem Grundbuch mit dem Hinweis, dass auch die Enkel als Ersatznacherben zuzustimmen hätten.
Zu Unrecht, urteilen die Richter des Oberlandesgerichtes München. Die Zustimmung der Enkel ist nicht erforderlich. Hätte die Ehefrau das nacherbengebundene Grundstück direkt an Dritte veräußern wollen, hätte sie das allein mit der Zustimmung der Nacherben tun können. Eine Zustimmung der Enkel wäre nicht erforderlich gewesen. Denn diese sind ja nur im Falle des Vorversterbens eines Kindes zu Nacherben bestimmt und damit noch gar nicht zum Zuge gekommen. Nichts anderes kann gelten, wenn ein Grundstück – wie hier – aus dem nacherbengebundenen Nachlass herausgelöst werden soll, da auch dies eine Verfügung über das Grundstück darstellt. Damit ist der Nacherbenvermerk allein aufgrund der Zustimmung der Kinder zu löschen.

Schulte Anwaltskanzlei
Jörg Schönfelder
Rechtsanwalt


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