Erbrecht: Notarielles Nachlassverzeichnis beim Pflichtteil

In seiner Entscheidung vom 11.12.2018 zum Aktenzeichen 57 O 104/17 hat das Landgericht Berlin entschieden, dass der Notar selber ermitteln muss und sich nicht alleine auf Angaben des Erben verlassen darf.

Ein notarielles Nachlassverzeichnis solle, so das Gericht, dem Pflichtteilsberechtigten eine höhere Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit des Verzeichnisses geben und als Schutz vor einer Verkürzung des Anspruchs des Pflichtteilsberechtigten dienen. Ein notarielles Nachlassverzeichnis liege vor diesem Hintergrund nur dann vor, wenn der Notar den Nachlassbestand selbst und eigenständig ermittelt und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, dass er für dessen Inhalt verantwortlich ist. Der Notar darf sich nicht darauf beschränken, die vom auskunftspflichtigen Erben gemachten Angaben in seiner Urkunde wiederzugeben. Der Notar müsse zwar nicht in alle erdenklichen Richtungen recherchieren, um Nachlassvermögen aufzuspüren. Würden sich aber konkrete Ermittlungspunkte aufdrängen, so müsse der Notar diesen nachgehen. Ein zweites notarielles Nachlassverzeichnis muss vorgelegt werden.

In dem zu entscheidenden Fall bemängelte das Gericht an dem bereits vorliegenden Nachlassverzeichnis etwa, dass der Notar der Frage nicht nachgegangen ist, was mit dem Erlös aus einem Immobilienverkauf in Höhe von 1,5 Mio. Euro passiert sei, den der Erblasser nur vier Jahre vor seinem Ableben erzielt hatte. In diesem Zusammenhang habe der Notar unter anderem die Pflicht gehabt, alle von der Erben benannten Banken anzuschreiben und diese um abschließende und vollständige Auskunft über alle Aktiva und Passiva des Erblassers zum Todeszeitpunkt, einschließlich der Angabe von Wertpapieren, Depots, Schließfächern oder sonstiger Anlagen, bitten müssen. Im Ergebnis musste der Erbe nach dem Urteil nochmals einen Notar konsultieren und ein zweites Mal ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen lassen.

Schulte Anwaltskanzlei
Jörg Schönfelder
Rechtsanwalt


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