Erbrecht: Notfalltestament

Setzt zu seiner Wirksamkeit der Erfüllung gewisse Formvorschriften voraus. Insbesondere soll ein Testament entweder handschriftlich geschrieben und unterzeichnet sein oder notariell aufgesetzt worden sein. Bleibt hierfür keine Zeit oder keine Möglichkeit mehr, so kommt ein Notfalltestament als sogenanntes “Drei-Zeugen-Testament” in Betracht.

Für ein solches Notfalltestament gelten jedoch strenge Voraussetzungen. Nur in besonderen Ausnahmesituationen darf man also von den gesetzlichen Anforderungen an die Form eines Testamentes abweichen.

Der Erblasser muss in akuter Todesgefahr sein, zumindest müssen die drei anwesenden Zeugen davon überzeugt sein, dass der Erblasser vor Eintreffen eines Notars oder Bürgermeisters verstirbt oder testierunfähig wird.

Ein Bürgermeister kann unter Umständen den Notar ersetzen, hier müssen dann zwei weitere Zeugen hinzugezogen werden.

In einem jetzt kürzlich entschiedenen Fall des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 10.02.2017 – Az. 15 W 587/15) wurde ein Notfalltestament nicht akzeptiert. Einer der drei Zeugen konnte vor Gericht nur die Angabe machen, dass er von einer schweren Krankheit des Erblassers wusste, aber von einer akuten Todesgefahr konnte der Zeuge nicht berichten. Allein aufgrund dieser Aussage war das Notfalltestament bereits unwirksam. Es kam nicht einmal mehr darauf an, dass die beiden weiteren Zeugen von einem baldigen Versterben des Erblassers ausgingen. Des Weiteren hatte niemand versucht, einen Notar zu erreichen und einen sofortigen Krankenbesuch des Notars zu veranlassen.

Das Oberlandesgericht Hamm hat damit das Notfalltestament als unwirksam angesehen.

Praktisch wird man häufig in Notsituationen nicht mit letzter Sicherheit sagen können, ob ein Gericht das sogenannte “Drei-Zeugen-Testament” akzeptieren wird. Es ist daher immer zu empfehlen, frühzeitig ein Testament zu errichten, dieses gegebenenfalls auch bei Anpassungsbedarf zeitnah zu ändern. Um Missverständnisse und Fehler zu vermeiden, sollte fachkundige Hilfe bei testamentarischen Anordnungen immer hinzugezogen werden.

Samuel Göth
Rechtsanwalt


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