Erbrecht: Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen

Pflichtteilsansprüche stehen insbesondere Kindern und Ehegatten zu. Diese Ansprüche entstehen beispielsweise,
wenn der Erblasser durch Testament Kinder oder den Ehepartner enterbt. Pflichtteilsansprüche müssen aufgrund gesetzlicher Vorschriften auch ergänzt werden, wenn zu Lebzeiten
Schenkungen durch den Erblasser vorgenommen werden.

Solche Ergänzungsansprüche verringern sich aber, je länger die Schenkung zurückliegt, § 2325 Abs. 3 BGB. Sind 10 Jahre nach der Schenkung vergangen, so besteht kein ergänzender Anspruch mehr. Von diesem Fristlauf gibt es mehrere Ausnahmen.

Beachtlich ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2016 (IV ZR 474/15). In bestimmten
Ausnahmefällen beginnt die 10-Jahresfrist nicht zu laufen, wenn der Erblasser bei der Schenkung sich ganz erhebliche Rechte am Gegenstand der Schenkung vorbehält. Gehen die Rechte des Erblassers soweit, dass er durch die Schenkung kaum Nachteile erleidet, stellt man ihn einem Eigentümer am geschenkten Gegenstand weiterhin gleich. Dadurch würde die genannte 10-Jahresfrist nicht zu laufen beginnen. Im Ergebnis wäre dann der
Pflichtteilsergänzungsanspruch ungekürzt durchsetzbar.

Im genannten Verfahren des Bundesgerichtshofs ging es konkret um ein Wohnungsrecht bei Schenkung eines
Grundstücks. Der Erblasser hat ein Grundstück verschenkt und sich zugleich ein Wohnungsrecht für die Zukunft
gesichert. Da das Wohnungsrecht jedoch nicht das gesamte Grundstück uneingeschränkt umfasst hat, hat der BGH den Vorgang als eine Schenkung angesehen, der auch die 10-Jahresfrist auslöst. Der Erblasser hatte keine Rechtsstellung mehr, die einem Eigentümer ähnlich war. Der Anspruchsteller bezüglich der Pflichtteilsergänzung ging demnach leer aus.

Praxistipp: Um Pflichtteilsergänzungsansprüche soweit wie möglich zu beschränken, empfiehlt sich bei größeren
Schenkungen eine rechtliche Beratung über die erbrechtlichen Auswirkungen.

Samuel Göth, Rechtsanwalt


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