Erbrecht: Testamentsgestaltung

In einem Beratungsgespräch wollte eine alleinstehende Mandantin die für sie günstigste Neufassung eines Testamentes ergründen. Anlass des Änderungswunsches war, dass der einzige testamentarisch eingesetzte wie auch gesetzliche Erbe, ihr Adoptivsohn, auf Grund fehlenden Kontaktes nicht mehr allein bedacht werden sollte. Neben dem Adoptivsohn sollte nunmehr auch der Bruder Erbe werden und das Eigenheimgrundstück (Wert ca. 100.000,00 €) erhalten. Der Wert der Immobilie entsprach etwa dem Wert des gegenwärtigen Barvermögens. Unsere Mandantin übte ein handwerkliches Hobby gemeinsam mit einer Freundin und deren Kinder aus, die im Falle ihres Ablebens die Utensilien der Töpferwerkstatt erhalten sollten.

Wir haben als Ergebnis des Beratungsgespräches unserer Mandantin einen schriftlichen Formulierungsvorschlag für ein neues Testament gemacht und darin dem einzelnen Erben im ersten Schritt (Erbeinsetzung) keinen einzelnen Vermögensgegenstand zugewiesen, sondern beide zu gleichen Erbanteilen zu Erben eingesetzt und jedoch im zweiten Schritt eine Teilungsanordnung in Sinne der Vorstellung der Mandantin angeraten. Hintergrund hierfür war die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, der die Gefahr bei Zuweisung eines einzelnen Gegenstandes umgeht, dass darin dann keine Erbeinsetzung gesehen würde.

Die Töpferwerkstatt wurde im Wege eines Vermächtnisses übertragen.

Worauf wir die Mandantin bei einer solchen Gestaltung aber auf jeden Fall hinweisen mussten, ist die Konsequenz, dass der Bruder im Erbfalle Erbschaftssteuer bei einem Freibetrag von 20.000,00 € von 20 % auf das Erbe gleich 16.000,00 € an den Fiskus zu zahlen hätte (§§ 15 Abs. 1 Satz 1, 16 Abs. 1 Nr. 5, 19 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz.

Als vorzuziehende Alternative dazu wurde die Übertragung der Immobilie zu Lebzeiten mit gleichzeitigem Einräumen eines dinglichen Wohnrechtes oder noch besser eines Vorbehaltsnießbrauches (selbst wenn die Mandantin etwa ins Heim müsste, könnte sie durch Vermietung bis an ihr Lebensende noch den wirtschaftlichen Nutzen ziehen) und gleichzeitig würde sich bei einer Übertragung mit Vorbehaltsnießbrauch aber auch bei einem dinglichen Wohnrecht, der Wert der übertragenen Immobilie (100.000,00 €) durch den Wert des Nießbrauches oder des Wohnrechtes erheblich mindern, so dass im Ergebnis nur ein geringfügiger Schenkungssteuerbetrag zu zahlen wäre.

Der Wert des Nießbrauches würde wie folgt berechnet:

(1.) Schritt Ermittlung des Jahreswertes

- bei Selbstbewohnen des mit Nießbrauch beschwerten Eigenheimes =12 x die gesparte Miete, die für ein vergleichbares Eigenheim anzunehmen ist.
- bei Vermietung = jährliche Mieteinnahmen (12 x verlangte Monatsmiete),

jedoch maximal der Verkehrswert der Wohnung dividiert durch 18,6.

(2.) Schritt Bestimmung Kapitalwert mit dem der Jahreswert multipliziert wird

Nach der Feststellung vom Jahreswert des Nießbrauches ist die Berechnung an die Sterbetafeln gebunden, die das Statistische Bundesamt alle zwei Jahre neu herausgibt. In diesen ist festgehalten, wie hoch die Lebenserwartung (getrennt nach Geschlechtern) für einzelne Geburtsjahrgänge ist.

Handelt es sich um einen lebenslang gewährten Nießbrauch ist bei der Berechnung der Steuer je nach Geburtsjahrgang des Berechtigten dessen statistisch wahrscheinliche Restlebensdauer heranzuziehen. Aber damit selbst wird der Jahreswert nicht multipliziert, sondern mit dem nach Anlage 9 a Bewertungsgesetz bestimmten Faktor.

Bei einem Alter von 60 Jahren und einer gesparten Kaltmiete für das genutzte Objekt von 600,00 € ergibt dies folgenden Kapitalwert des Nießbrauches: 600,00€ x 12 maximal aber 18,6 % vom Verkehrswert 100.000,00 € = 5.376 €. Dieser Betrag wird mit dem in der Sterbetafel für Frauen (Alter 60) festgelegten Kapitalwert von 13,83 multipliziert, so dass der Nießbrauch einen Wert von ca. 74.354,00 € hätte.

Der Bruder hätte bei einer Übertragung gegen Einräumung eines Nießbrauches dann nur noch auf einen Betrag von 5.646,00 € (100.000,00 € abzüglich 74.354,00 € abzüglich 20.000,00 € Freibetrag) 20 % Erbschaftssteuer zu zahlen.

Hierauf wurde die Mandantin hingewiesen und eine solche Vorgehensweise, die der notariellen Beurkundung zur Wirksamkeit bedarf, dringend angeraten.

Schulte Anwaltskanzlei
Jörg Schönfelder
Rechtsanwalt


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