Erbrecht: Überschuldung des Nachlasses kann zur Anfechtung berechtigen

Ein aktuelles Urteil des OLG Köln hat sich mit der Berechtigung zur Anfechtung einer Erbschaftsannahme befasst (Az.: 2 Wx 109/17).

Die Annahme eines Erbes kann angefochten werden, wenn dies auf einem ganz konkret vorliegenden Irrtum beruht. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln setzt hier eine Rechtsprechungstendenz fort. Zu beachten ist, dass nicht allein der Umstand zur Anfechtung berechtigt, dass der Nachlass überschuldet ist. Vielmehr muss ein konkreter Irrtum vorliegen, der zunächst die Vorstellung begründet hat, der Nachlass sei werthaltig.

Im entschiedenen Fall des OLG Köln wusste der Erbe von einer hohen Abfindung von dritter Seite an die verstorbene Person in der Größenordnung von etwa 100.000 €. Auch hatte der Erbe einen Kontoauszug der später Verstorbenen gesehen mit einem positiven Saldo von 60.000 €. Er hatte daher Grund zur Annahme, dass der Nachlass werthaltig ist. Es stellte sich dann jedoch erst später heraus, dass aufgrund umfangreicher Zahlungsverpflichtungen der Nachlass überschuldet war. Dies ließ sich jedoch erst nach der üblichen Sechswochenfrist zur Ausschlagung der Erbschaft feststellen.

In dieser Konstellation hat richtigerweise das OLG Köln die Anfechtung der Erbschaftsannahme für zulässig erachtet.

Praxistipp: Hätte der Erbe lediglich eine ganz pauschale Vermutung gehabt, dass das Erbe wohl einen Wert habe, ohne dafür jedoch konkrete Anhaltspunkte zu haben, so wäre eine Anfechtung nicht mehr zulässig gewesen. Ein konkreter Irrtum liegt in einem solchen Fall gerade nicht vor. In unserer Beratungspraxis raten wir daher zur Vorsicht und zur sorgfältigen Prüfung von Indizien für eine Überschuldung. Notfalls müssen Maßnahmen zur Begrenzung der Haftung ergriffen werden. Unsere Kanzlei hat bereits Mandanten im Fall einer Nachlassinsolvenz beraten.

Schulte Anwaltskanzlei
Samuel Göth
Rechtsanwalt


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