Erbrecht: Ergänzungen zum Testament

Die Anforderungen an die Form eines Testaments sind sehr streng. Ein Testament kann nur handschriftlich oder in notariell beurkundeter Form errichtet werden. Bei einem selbst erstellten Testament muss dieses vom Erblasser vollständig mit eigener Hand geschrieben und mit Angabe zum Ort und Datum versehen sowie unterschrieben sein. Ferner kann ein Notar das Testament beurkunden. Ausnahmsweise regelt das Gesetz nur noch für Notfälle besondere Vorgaben für die Testamentserrichtung.

Vor diesem Hintergrund ist ein Urteil des Kammergerichts Berlin bemerkenswert (Az. 6 W 97/16). Die Erblasserin hatte in ihrem Testament nachträgliche Änderungen und Ergänzungen vorgenommen, diese jedoch nicht gesondert unterschrieben. Die Wirksamkeit der Änderungen wurde in Zweifel gezogen. Das Kammergericht Berlin stellte dann jedoch insgesamt die volle Wirksamkeit des Testaments mit allen Änderungen fest.

Das Gericht begründete dies im Wesentlichen mit zwei Argumenten: Einerseits deckte die ursprüngliche Unterschrift räumlich die Änderungen ab. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die zeitliche Reihenfolge bei der Erstellung eines Testaments nicht zwingend eingehalten werden muss, wenn die Unterschrift sich unterhalb der Änderungen befindet. Außerdem hatte die Erblasserin im entschiedenen Fall auch solche Änderungen zuvor im ursprünglichen Text angekündigt. Der Zeitpunkt der Änderungen wurde dann im Eingangsbereich des Testaments durch die Erblasserin vermerkt und unterzeichnet. Diese spätere Unterschrift deckte jedoch die im folgenden Text vorgenommenen Änderungen nicht ab. Es verblieb bei der ursprünglichen vorherigen Unterschrift am Ende des Testaments. Aufgrund dieser Gesamtgestaltung war die Urheberschaft der Änderungen durch die Erblasserin jedoch bewiesen. Insgesamt sah das Gericht dann den letzten Willen als wirksam an.

Praxistipp: Vorsorglich sollte ein Testament bei ursprünglicher Errichtung auf Grundlage von juristischem Rat erstellt werden; ferner sollten auch nachträgliche Änderungen juristisch begleitet werden, damit die Formwirksamkeit gesichert ist. Für Laien ist die komplexe Rechtsprechung bezüglich der Formanforderungen nicht zu überblicken.

Schulte Anwaltskanzlei
Samuel Göth
Rechtsanwalt


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