Familienrecht: Änderungen im Unterhaltsrecht 2020

Zum 01.01.2020 wurden die Unterhaltssätze für den Kindesunterhalt angehoben.
Demnach beträgt der Mindestunterhalt eines minder-jährigen Kindes :

• bis Vollendung des 5. Lebensjahres = 1. Altersstufe 369 €
• für die Zeit vom 6. Lebensjahr bis zur Vollendung des 11. Lebensjahr = 2. Altersstufe 424 €
• für die Zeit vom 12. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit = 3. Altersstufe 497 €.

Von den Unterhaltsbedarfssätzen jeweils in Abzug zu bringen ist bei minderjährigen Kindern die Hälfte des Kindergeldes. Für das erste und zweite Kind beträgt das Kindergeld aktuell 204 €, für ein drittes Kind 210 € und das vierte und jede weitere Kind 235 €. Ausgehend von Kindergeld in Höhe von 204 € ergeben sich also Zahlbeträge beim Mindestunterhalt wie folgt:

1. Altersstufe 369 € – 102 € hälftiges Kindergeld = 267 €
2. Altersstufe 424 € – 102 € hälftiges Kindergeld = 322 €
3. Altersstufe 497 € – 102 € hälftiges Kindergeld = 395 €.

Auch der Bedarfssatz für volljährige Kinder ändert sich und beträgt nunmehr 530 €.

Geändert hat sich nunmehr auch seit längerer Zeit der Bedarf eines volljährigen Kindes, dass nicht mehr bei einem Elternteil wohnt, das heißt einen eigenen Hausstand hat. Dieser beträgt nunmehr 860 €, vorher waren dies 735 €.

Seit vielen Jahren angehoben wurde der Selbstbehalt, der dem Unterhaltsverpflichteten zusteht.
So wurde der Selbstbehalt des Nichterwerbstätigen um 80 € auf nunmehr 960 € erhöht und der Selbstbehalt des Erwerbstätigen ebenfalls um 80 € auf 1.160 €.
In diesen Selbstbehaltsätzen enthalten ist eine Miete, das heißt eine Warmmiete in Höhe von 430 €.

Beachtlich ist, dass bei Bestehen eines Titels, der den Mindestunterhalt ausweist bzw. eine Prozentzahl des Mindestunterhaltes ausweist, der Unterhaltsverpflichtete den höheren Unterhalt zahlen muss. Hier muss keine gesonderte Aufforderung erfolgen. Ansonsten laufen Rückstände auf, die auch später nachgefordert werden können.

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Rechtsanwältin


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