Familienrecht: Bekämpfung von Kinderarmut

Die Bundesregierung hat das sogenannte „Starke-Familien-Gesetz“ auf den Weg gebracht.
Demnach wird der Kinderzuschlag neu gestaltet und erhöht.
Der Kinderzuschlag unterstützt Eltern, die zwar ein eigenes Einkommen haben, aber trotzdem finanziell in schwierigen Verhältnissen leben. Der Kinderzuschlag soll verhindern, dass diese Familien wegen der Kinder auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind.
Der Aufwand für den Antrag auf Kinderzuschlag ist nicht unerheblich. Zudem war es bisher so, dass der Kinderzuschlag wegfiel, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten war. Im Moment ist es noch so, dass zusätzliches Einkommen der Eltern dazu führen kann, dass der Anspruch entfällt und die Familie unterm Strich letztlich ein geringeres Einkommen zur Verfügung hat. Der Kinderzuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt.

Zum 01.07.2019 soll der Kinderzuschlag von derzeit 170 € auf 185 € pro Kind und Monat erhöht werden. Damit soll das durchschnittliche Existenzminimum des Kindes zusammen mit dem Kindergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe gesichert werden. Durch die Neuregelung wird sichergestellt, dass Einkommen des Kindes, z.B. die Unterhaltszahlung vom anderen Elternteil, den Kinderzuschlag nicht mehr so stark mindert.
Folge davon ist, dass der Kinderzuschlag auch Alleinerziehenden offensteht.
Der Kinderzuschlag soll zukünftig für 6 Monate gewährt werden und es erfolgt auch keine rückwirkende Überprüfung mehr.

In einem zweiten Schritt entfällt zum 01.01.2020 die obere Einkommensgrenze und Einkommen der Eltern mindert die Höhe des Kinderzuschlages nur noch zu 45 %.

Künftig können auch Familien den Kinderzuschlag erhalten, die keine ergänzenden SGB II-Leistungen beziehen, obwohl sie ihnen zustehen. Kinderzuschlag und Wohngeld kann bezogen werden, wenn man nur knapp – bis zu 100 € – unter dem SGB II Anspruch liegt.

Durch die Neugestaltung haben mehr Kinder einen Anspruch auf diese zusätzliche Unterstützung vom Staat. Mit der Zahlung des Kinderzuschlages besteht auch ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Mit dem Gesetz wird neben dem Kinderzuschlag auch die Leistung für Bildung und Teilhabe verbessert. Das sogenannte Schulstarterpaket wird von 100 € auf 150 € im Jahr erhöht. Zudem entfallen die Eigenanteile der Eltern für das warme Mittagessen in der Kita und in der Schule sowie für die Schülerbeförderung.
Die Neuerungen beim Bildungs- und Teilhabepaket sollen zum 01.08.2019 in Kraft treten. (Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Meldung vom 09.01.2019)

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht


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