Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen Ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden. Jesus, Gottes Sohn, hat schon in der Bergpredigt die „Goldene Regel“ verkündigt, nachzulesen in der Bibel im Neuen Testament, Matthäus 7 Vers 12, wo er sagte: „Alles nun, was ihr wollt, dass euch die Leute tun sollen, das tut ihnen auch! Das ist das Gesetz und die Propheten.“ Diese „Goldene Regel“ finden Sie in keiner Religion, auch nicht im Islam, Buddhismus oder Hinduismus.
Familienrecht: Betreuungskosten sind kein Mehrbedarf des Kindes im Unterhaltsrecht
Bei getrennt lebenden Eltern erfüllt der barunterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltsver-pflichtung durch Zahlung des monatlichen Kindes-unterhaltes.
Darüber hinaus kann in gesonderten Fällen ein nicht gedeckter Mehrbedarf des Kindes entstehen, für den auch der barunterhaltspflichtige Elternteil anteilmäßig haftet.
Allerdings ist dies nur dann der Fall, wenn die kostenverursachenden Maßnahmen für den Mehrbedarf sachlich begründet sind.
Nicht begründet ist ein Mehrbedarf für die Betreuung des Kindes im Kindergarten oder im Hort wegen der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils. Diese Betreuungskosten gehören zur allgemeinen Betreuung, die von dem das Kind betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht allein zu leisten sind.
Dies hat der Bundesgerichtshof am 04.10.2017 (Aktenzeichen: XII ZB 55/17) entschieden.
Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Rechtsanwältin
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