Familienrecht: Gilt die Jugendamtsurkunde auch nach dem 18. Geburtstag?

Wer einem Kind zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, kann bei Einigkeit zwischen den Eltern kostenlos eine Urkunde durch das Jugendamt errichten lassen.
Die Jugendamtsurkunde ist ein Vollstreckungstitel, das heißt aus dieser kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
In der Jugendamtsurkunde wird entweder ein Festbetrag des zu zahlenden monatlichen Unterhaltes beurkundet oder aber die Zahlung des jeweiligen Mindestunterhaltes oder eines Prozentbetrages des Mindestunterhaltes für das Kind nach der jeweiligen Altersstufe.

Die 3. Altersstufe gilt für Kinder von 12 bis 17 Jahren. Es stellt sich dann die Frage, was passiert, wenn das Kind seinen 18. Geburtstag hat.
Hier ist beachtlich, dass nicht etwa mit dem 18. Geburtstag die Jugendamtsurkunde ungültig ist.
Es ist ganz selten, dass in einer Jugendamtsurkunde eine exakte Datumsangabe aufgenommen wird, etwa bis wann die Urkunde gilt.
Die meisten Jugendamtsurkunden gehen mithin über den 18. Geburtstag des Kindes hinaus.
Ab Volljährigkeit des Kindes wird der Unterhalt dann nach der 4. Altersstufe der Unterhaltstabelle geschuldet.

Beachtlich ist aber, dass ab Volljährigkeit beide Eltern für den Kindesunterhalt im Verhältnis ihrer Einkünfte haften. Der Tabellenunterhalt aus der 4. Altersstufe wird also nach Abzug des vollen Kindergeldbetrages entsprechend der Einkommensverhältnisse der Eltern gequotelt.
Wenn der Unterhaltspflichtige ab dem 18. Geburtstag des Kindes nichts unternimmt, gilt der Unterhaltstitel so lange fort, bis er abgeändert wird. Im Zweifel kann das Kind aus der Unterhaltsurkunde dann noch Jahre später einen zu hohen Geldbetrag einfordern.
Wichtig ist also, dass der Unterhaltspflichtige in jedem Falle tätig wird, wenn das Kind 18 Jahre alt wird und die Jugendamtsurkunde nicht konkret auf den Zeitpunkt des 18. Geburtstages des Kindes beschränkt ist.
Es lohnt sich in jedem Falle hier eine Prüfung der aktuellen Unterhaltsansprüche des Kindes vornehmen zu lassen, wobei wir Ihnen gerne behilflich sind. In den häufigsten Fällen muss ab dem 18. Lebensjahr weniger Unterhalt gezahlt werden.
Im Übrigen lohnt sich auch eine Überprüfung der bestehenden Unterhaltspflicht, wenn das Kind eine Ausbildung aufnimmt und eine Ausbildungsvergütung erhält, da sich auch hier der beurkundete Unterhaltsbetrag regelmäßig verringert.

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Rechtsanwältin


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