Familienrecht: Härtefallscheidung

Normalerweise kann eine Ehe erst geschieden werden, wenn der Antrag auf Ehescheidung nach Ablauf des Trennungsjahres gestellt wird.
Nur in ganz wenigen Fällen gibt es eine sogenannte Härtefallscheidung, wo bereits vor Ablauf des Trennungsjahres die Ehescheidung möglich ist. Dies ist allerdings ganz hoch angebunden.

Das Kammergericht Berlin hatte im vorigen Jahr einen Fall zu entscheiden, wo der Ehemann vor Ablauf des Trennungsjahres Verfahrenskostenhilfe für die Ehescheidung beantragt hat. Er hatte ausgeführt, dass die Ehefrau unter Wahnvorstellungen und Zwangsstörungen leide, sie drohe mit Suizid, stelle ihm nach und spreche Morddrohungen gegen ihn aus. Aufgrund dieses Verhaltens litt der Ehemann unter Depressionen und Panikattacken. Mittlerweile war dies sogar so schlimm, dass er arbeitsunfähig war.
Das Amtsgericht wies hier den Antrag zunächst zurück, die Beschwerde des Ehemanns hatte allerdings Erfolg.
Zwar ist es grundsätzlich so, dass das Fehlverhalten der Ehefrau für sich allein keine unzumutbare Härte begründet, die eine Ehescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres rechtfertigt.
In dem Fall hatte der Ehemann jedoch glaubhaft vorgetragen, dass er selbst unter psychischen Folgen des Fehlverhaltens seiner Frau leide. Er wohne schon bei verschiedenen Freunden, das heißt er könne seine Wohnung nicht mehr nutzen, die Angst vor seiner Ehefrau beherrsche sein Leben. Er hatte Suizidgedanken und Panikattacken.
Diesen Vortrag sah das Kammergericht als ausreichend an, dass dies eine unzumutbare Härte begründet und somit eine vorzeitige Ehescheidung rechtfertige (vgl. KG, Beschluss vom 29.09.2017 – 13 WF 183/17).

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Rechtsanwältin


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