Familienrecht: Kein Anspruch auf höheren Unterhalt wegen Besuchs einer Privatschule nach Umzug

Wenn die Eltern eines Kindes getrennt leben und das Kind bei einem Elternteil ständig lebt, hat der andere Elternteil eine Unterhaltspflicht zur Zahlung von Barunterhalt. Voraussetzung ist natürlich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.
Mit der Zahlung des Kindesunterhaltes hat dasjenige Elternteil dann seine Barunterhaltspflicht erfüllt.

Mit der Frage, ob darüber hinaus Anspruch auf höheren Unterhalt besteht, wenn das Kind eine Privatschule besucht, wo entsprechende Kosten entstehen, hat sich das Oberlandesgericht Oldenburg im September diesen Jahres befasst.
In dem zugrunde liegenden Fall war die Kindesmutter nach der Trennung mit der Tochter aus den neuen Bundesländern nach Oldenburg umgezogen. Nunmehr verlangte sie vom Kindesvater höheren Unterhalt, das heißt die Kosten, die für den Besuch einer Privatschule am neuen Wohnort der Tochter entstehen.
Die Kindesmutter begründete dies damit, dass das Kind durch die Trennung und den Umzug belastet sei und mithin der Besuch einer Privatschule mit einer geringeren Klassengröße günstiger für die Integration in das neue Lebensumfeld sei.

Der Kindesvater war mit einer Erhöhung der Unterhaltszahlung nicht einverstanden. Das zunächst zuständige Amtsgericht hatte ihm recht gegeben, auch das im Beschwerdeverfahren zuständige Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichtes. Für die Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung bestehe kein Grund. Mit der Trennung und dem Umzug nach Oldenburg sei eine völlig neue Situation entstanden. Die Integration im neuen Lebensumfeld der Tochter könnte auch durch den Besuch einer kostenfreien staatlichen Schule gefördert werden.

Auch die Argumentation der Mutter, dass ihre Tochter bei Versagung des höheren Unterhalts erneut einen Schulwechsel verkraften müsse, änderte nichts an der Rechtsauffassung des Gerichts. Die von der Mutter durch die Einschulung der Tochter auf die Privatschule geschaffene Tatsache könne auch die Schulwahl nicht nachträglich rechtfertigen. Das Gericht führte auch noch ins Feld, dass schließlich zu beachten sei, dass beide Eltern in beengten finanziellen Verhältnissen lebten (Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisverfügung 26.09.2018, Aktenzeichen 4 UF 92/18).

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Rechtsanwältin


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