Familienrecht: Keine Abstammungsklärung bei bereits vorliegendem Abstammungsgutachten

In § 1598 a BGB wurde in Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 2007 ein Anspruch auf Abstimmungsklärung eingeführt. Dieser Anspruch soll unbefristet gelten, das heißt er ist nicht an die Frist für eine Vaterschaftsanfechtung von zwei Jahren gebunden.

Im November vorigen Jahres hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Anspruch auf Abstammungsklärung auch dann besteht, wenn bereits vor Jahren zwei Abstammungsgutachten die Vaterschaft des nunmehr an seiner Vaterschaft zweifelnden Mannes mit einem Wahrscheinlichkeitsgrad von 99,9945 % festgestellt haben. In dem Fall wurde die Vaterschaft durch ein Gericht aufgrund dieser Abstammungsgutachten bereits im Jahre 1985 festgestellt.

Der Mann hatte nun erklärt, dass er 2014 erfahren habe, dass die Mutter des Kindes freundschaftlichen Kontakt mit anderen Männern hatte und er möglicherweise auf Grund einer Erkrankung unfruchtbar war.
Er machte nun über das Gericht den Anspruch auf Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung geltend. Das angerufene Amtsgericht gab dem Antrag statt, die Mutter und der Sohn gingen hiergegen in Beschwerde.

Das zuständige OLG hat den Antrag des Mannes auf erneute Abstammungsklärung dann zurückgewiesen. Die von dem Mann erhobene Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof blieb ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass Voraussetzung des Anspruches auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung ist, dass die leibliche Abstammung des Kindes nicht bereits durch ein Abstammungsgutachten geklärt ist.

Ein trotzdem bestehendes Klärungsbedürfnis – trotz Gutachten – könne nur im Falle einer fehlerhaften Begutachtung bejaht werden sowie dann, wenn aktuelle wissenschaftliche Standards zu einem höheren Wahrscheinlichkeitsgrad führen würden.

So war es in dem konkreten Fall, wo die Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft mit 99,9945 % ausgewiesen war, gerade nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 30.11.2016 – XII ZB 173/16).

Antje Schmidt, Rechtsanwältin


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