Familienrecht: Kinderrentenversicherung im Versorgungsausgleich

Zu den auszugleichenden Anrechten beim Versorgungsausgleich im Zuge der Ehescheidung gehören auch Anrechte aus einer privaten Altersvorsorge.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte sich im vorigen Jahr mit der Behandlung von sogenannten „Kinderrentenversicherungen“ im Versorgungsausgleich zu befassen.
In dem zu Grunde liegenden Fall war die Mutter der Kinder Versicherungsnehmerin, die Kinder waren die versicherten Personen und Leistungsempfänger im Erlebensfall. Der vertragliche Rentenbeginn wurde auf den Zeitpunkt nach Vollendung des 65. Lebensjahres des jeweils berechtigten Kindes vereinbart.
Dies war für das Oberlandesgericht Hamm dann auch ausschlaggebend, da damit die Anrechte aus den Versicherungen nicht der Absicherung der Kindesmutter als Versicherungsnehmerin im Alter dienen können.
Voraussetzung für den Ausgleich eines Anrechtes im Versorgungsausgleich ist bei einer Rentenversicherung, dass es der Absicherung im Alter dient.

Das die Kindesmutter das Bezugsrecht für den Todesfall in Form einer Beitragsrückerstattung und die Möglichkeit hatte, die Verträge zu kündigen, um die Rückkaufswerte zu realisieren, wurde ebenfalls nicht als Altersversorgung im Sinne des Versorgungsausgleichgesetzes gewertet.
Das OLG Hamm hat mithin entschieden, dass die Versicherungen nicht dem Versorgungsausgleich unterfallen und mithin kein Ausgleich erfolgt (OLG Hamm, Beschluss 01.09.2016 – 5 UF 17/16).

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Rechtsanwältin


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