Familienrecht: Scheidungsfolgekosten sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes nicht mehr als außergewöhnlliche Belastungen steuerlich absetzbar

Scheidungsfolgekosten, wie Anwalts- und Gerichtskosten wegen Streitigkeiten über den Kindesunterhalt, den nachehelichen Unterhalt des geschiedenen Ehegatten sowie über das Aufenthaltsbestimmungs- und Besuchsrecht für das gemeinsame Kind sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes im Dezember 2016 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes absetzbar.

Der Entscheidung des Bundesfinanzhofes lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Ehepaar hatte 2007 und 2008 verschiedene Rechtsstreitigkeiten geführt, unter anderem auf Zahlung von Kindesunterhalt bzw. Änderung des nachehelichen Unterhaltes. Das Ehepaar war bereits jeweils in zweiter Ehe miteinander verheiratet.

Des Weiteren klagte der Ehemann noch bezüglich des Aufenthaltsbestimmungs- und Umgangsrechts seiner Tochter.

Bei der Steuererklärung machten dann beide Ehegatten die Anwalts- und Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt hat dies als unzulässig angesehen. In der Folge beschäftigte sich das Finanzgericht mit der Problematik.

Das Hessische Finanzgericht gab zunächst dem Ehepaar recht und bejahte die steuerliche Absetzbarkeit der Scheidungsfolgekosten. Zur Begründung wurde auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 12.05.2011 verwiesen, nach der Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen habe.

Dies sah das Finanzamt nun ganz anders und legte Revision zum Bundesfinanzhof ein.

Der Bundesfinanzhof entschied im Sinne des Finanzamtes und hob die vorhergehende Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts auf. Zur Begründung führte der Bundesfinanzhof aus, dass er seine Rechtsprechung aus dem Jahre 2011, auf die das Hessische Finanzgericht in seiner Entscheidung Bezug genommen hat, aufgegeben habe. Für die steuerliche Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten sei zu fordern, dass der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich „menschlichen Lebens“ berühre. Bei Verfahren zum Kindesunterhalt, nachehelichen Unterhalt und Aufenthaltsbestimmungs- bzw. Umgangsrecht sei dies aber nicht der Fall. Diese Verfahren entstünden nicht zwangsläufig, demzufolge könnten die dadurch entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten auch nicht steuermindernd berücksichtigt werden (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 14.12.2016 – VI R 49/15).

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Rechtsanwältin


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