Familienrecht: Umfang der Auskunftspflicht in Unterhaltssachen

Bei Unterhaltsverpflichtungen ist im Gesetz geregelt, dass eine Pflicht zur Auskunftserteilung über die Einkünfte und das Vermögen besteht, wenn dies zur Feststellung der Unterhaltspflicht erforderlich ist. Eine solche Auskunft kann alle 2 Jahre gefordert werden (§ 1605 BGB).

Bei abhängig Beschäftigten, das heißt Arbeitnehmern, bezieht sich die Auskunftserteilung auf das Einkommen eines Jahres, das heißt also der letzten 12 Monate.

Bei Selbstständigen ist Auskunft zu erteilen über die Einkünfte in einem Zeitraum von regelmäßig 3 Kalenderjahren.

Wenn der Selbstständige Inhaber mehrerer Firmen ist und noch Gesellschaftsbeteiligungen eine Rolle spielen, wird das Ganze noch komplizierter.
Das Oberlandesgericht Dresden hatte sich im vorigen Jahr mit einem solchen Fall zu beschäftigen. Es ging hier um die Einkünfte aus einer Gesellschaftsbeteiligung.

Grundsätzlich haben Selbstständige in ihre Auskunft die Einnahmen und Ausgaben vorzugsweise getrennt nach den einzelnen Unternehmen geordnet zusammenzustellen und die Gewinneinkünfte auszuweisen. Von einem GmbH-Gesellschafter können nur Angaben über die Höhe der Ausschüttung verlangt werden. Wenn es sich allerdings bei dem zur Auskunft Verpflichteten um einen beherrschenden Gesellschafter einer GmbH oder Personengesellschaft handelt, dann unterliegt er einer umfassenden Auskunftspflicht. Dies heißt also, er muss die Auskunft über die Einnahmen und Ausgaben in dem geforderten Zeitraum zusammenstellen und entsprechend nachweisen (OLG Dresden, Beschluss vom 29.08.2019 – 20 WF 728/19).

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Rechtsanwältin


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