Familienrecht: Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens zwecks Unterhaltszahlung

Wenn eine einvernehmliche Lösung hinsichtlich der Erlangung eines Titels zwecks Kindesunterhalt über das Jugendamt nicht möglich ist, bleibt regelmäßig nur der Gang vor das Gericht.

Beim Gericht gibt es nun zwei Möglichkeiten um den Unterhalt festsetzen zu lassen.
Zum Einen gibt es ein vereinfachtes Verfahren zwecks Unterhaltsfestsetzung, was letztlich der Rechtspfleger beim Gericht bearbeitet. Hier findet regelmäßig keine Verhandlung statt und es werden nur begründete Einwendungen des Unterhaltsschuldners berücksichtigt. Wenn Einwendungen erhoben werden oder diese nicht hinterlegt sind, dann wird mittels Beschluss der Unterhalt festgesetzt.
Die andere Variante ist der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung über das streitige Verfahren, wofür der Richter/die Richterin zuständig ist. Hier findet regelmäßig ein Verhandlungstermin statt.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte sich mit einem Fall zu befassen, wo ein Jugendamt beim Amtsgericht Nürnberg gegen den Vater eines minderjährigen Kindes den zu zahlenden Mindestunterhalt im vereinfachten Verfahren festsetzen lassen wollte. Der zuständige Rechtspfleger hat mittels Beschluss den Unterhalt auch festgesetzt. Dagegen hat der Vater Beschwerde eingereicht. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass das Kind hauptsächlich bei ihm lebe und die Mutter nur alle zwei Wochen Umgang hat. Somit sei die Mutter zum Barunterhalt verpflichtet und nicht er. Die Richtigkeit der Behauptung, dass das Kind beim Vater lebt, kann nur in einem streitigen Verfahren geklärt werden, nicht in einem vereinfachten Unterhaltsverfahren (Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 04.12.2017 – 7 WF 1144/17).

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Rechtsanwältin


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