Familienrecht: Vorgehen gegen die Veröffentlichung von Fotos eines Kindes durch einen Elternteil

Die Veröffentlichung von Fotos eines gemeinsamen Kindes ist gar nicht so selten Streitpunkt vor Gericht, wenn die Eltern des Kindes getrennt leben.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte sich im Mai diesen Jahres mit einer solchen Streitigkeit zu befassen.
Die Eltern des 6-jährigen Mädchens waren geschieden, die Mutter hatte das Aufenthaltsbestimmungsrecht, im Übrigen waren die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt. Das Kind lebte bei der Mutter auf einem Bauernhof des neuen Ehemannes der Mutter. Dieser wiederum betrieb für Werbezwecke seines Bauernhofs eine Internetseite, wo er Fotos des Kindes veröffentlicht hatte.
Der Kindesvater war damit nicht einverstanden und wehrte sich vor Gericht, er wollte die Veröffentlichung von Bildern seines Kindes untersagen.
Allerdings hatte er hiermit keinen Erfolg.

Dies hatte folgenden Hintergrund:
Nach dem Kunsturhebergesetz dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, hierzu gehört natürlich auch das Einstellen von Fotos auf einer Internetseite. Wenn nun der Abgebildete minderjährig ist, bedarf es zur Veröffentlichung ausdrücklich der Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter, also der Eltern. Eine solche Einwilligung kann aber nur im gegenseitigen Einvernehmen der Eltern getroffen werden, da es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt. Im Umkehrschluss war das OLG Oldenburg deshalb der Auffassung, dass auch die Entscheidung über ein gerichtliches Vorgehen gegen die unberechtigte Veröffentlichung nur einvernehmlich getroffen werden kann. (Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 24.05.2018 – 13 W 10/18)

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Rechtsanwältin


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