Familienrecht: Zugriff auf die Lebensversicherung eines Unterhaltsschuldners

Das Amtsgericht Nürnberg hatte sich mit einem Fall zu befassen, wo es um einen sogenannten Arrest in das Vermögen eines Unterhaltsschuldners ging.
In dem Fall wollte der Vater dreier unterhaltsberechtigter Kinder seine Lebensversicherung auflösen. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung betrug stolze 37.400 €.
Er war seinen Kindern zum Unterhalt verpflichtet, sein monatliches Einkommen reichte aber nicht zur Deckung des Kindesunterhaltes aus.
Die Kinder beantragten nun beim Amtsgericht Nürnberg einen Arrest in das Vermögen des Vaters, damit sie den Zugriff auf die Versicherungssumme erhalten. Es stand zu vermuten, dass der Vater die Versicherungssumme nicht für den Kindesunterhalt aufwendet, vielmehr zur Tilgung von bestehenden Schulden einsetzen wollte.
Das Amtsgericht Nürnberg hat dem Antrag der Kinder stattgegeben und den Arrest in das Vermögen des Vaters angeordnet.
Es sei in dem Falle auch nicht erforderlich, dass ein Titel vorliege, vielmehr genüge, dass der Vater seinen Kindern gegenüber zur Unterhaltsleistung verpflichtet sei. Gemäß § 1603 BGB habe er sein Vermögen zur Sicherstellung des Unterhaltes einzusetzen.
Da damit zu rechnen sei, dass der Kindesvater die Lebensversicherung nach Auszahlung zur Bedingung seiner Schulden verwende und eine Vollstreckung dann quasi ins Leere laufe, ist der sogenannte Arrest erforderlich, um dadurch die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vaters zu unterbinden. Mit einem Arrest soll die zukünftige Zwangsvollstreckung eines Gläubigers, in dem Fall der Kinder gegen Schuldner, in diesem Fall dem Vater gesichert werden. Eine schlechte Vermögenslage des Schuldners ist allein kein Arrestgrund, erforderlich ist vielmehr, dass der Schuldner Gegenstände anderweitig einsetzt, verschleudert (AG Nürnberg, Beschluss vom 29.11.2017 – 103 F 1446/17).

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Rechtsanwältin


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