Sozialrecht: Kann man Arbeitslosengeld trotz noch bestehendem Arbeitsverhältnis erhalten?

Für Viele ist nicht vorstellbar, dass sie trotz ungekündigtem Arbeitsverhältnis auch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben können. Es kommt aber nicht auf die Kündigung an. Es reicht vielmehr aus, dass faktisch das Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

So hatte sich eine Frau bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet. Zuvor hatte sie sich nach längerer Arbeitsunfähigkeit und einer stufenweisen Wiedereingliederung geweigert – es handelte sich um eine Jusitzbeschäftigte – an ihrem bisherigen Amtsgericht die Arbeit wiederaufzunehmen. Sie war dann ohne Gehaltszahlung freigestellt worden und erklärte, dass sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei dem Land Nordrhein-Westfalen kam für sie nicht in Betracht. Sie hatte beim Arbeitsgericht das Land Nordrhein-Westfalen auf eine Versetzung verklagt.
Die zuständige Arbeitsagentur lehnte die Gewährung von Arbeitslosengeld I zunächst ab. Begründet wurde dies damit, dass die Frau ja weiterhin in einem Beschäftigungsverhältnis stehe und nicht gekündigt hat. Ihr Arbeitgeber habe auch nicht auf sein Direktionsrecht verzichtet, damit liege keine Arbeitslosigkeit vor.

Die Frau verklagte nach abgelehnten Widerspruch die Arbeitsagentur mit Hilfe eines Anwalts auf Zahlung von Arbeitslosengeld – in dem Falle erfolgreich. Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die Arbeitsagentur zur Zahlung von Arbeitslosengeld I. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass für die Arbeitslosigkeit eine faktische Beschäftigungslosigkeit genügt. Dies sei im Falle der Klägerin gegeben, sie habe das Beschäftigungsverhältnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen faktisch dadurch beendet, dass sie das Direktionsrecht ihres Arbeitgebers nicht anerkenne – sie ließ sich nicht an ihrem Stammgericht einsetzen und zwar aus gutem Grund, sie wurde dort gemobbt.
Sie tat aber alles, was sie für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld tun musste.
Sie stellte sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Es spielte auch keine Rolle, dass sie das Land Nordrhein-Westfalen auf Versetzung verklagt hatte. Das Sozialgericht sah dies sogar als Ergebnis ihrer Verpflichtung an, im Rahmen von Eigenbemühungen selbst zu versuchen, die Arbeitslosigkeit zu beenden (Sozialgericht Dortmund, Aktenzeichen: S 31 AL 84/16).

Es gibt durchaus auch noch andere Fälle, wo trotz bestehendem Arbeitsverhältnis Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Hier empfielt sich die Hilfe eines auf Sozialrecht spezialisierten Anwalts in Anspruch zu nehmen.

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht


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