Keine doppelte Zuordnung von rentenrechtlichen Erziehungszeiten bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Elternzeit

Wenn beide Elternteile nach der Geburt eines Kindes für den selben Zeitraum Elternzeit in Anspruch nehmen und in dieser Zeit gleichberechtigt an der Erziehung beteiligt sind, stellt sich die Frage, wie die Zuordnung der Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen ist.

Das Thüringer Landessozialgericht hat im Januar diesen Jahres (Urteil vom 10.01.2019 – L 2 R 760/17) einen solchen Fall entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Eltern nach der Geburt der gemeinsamen Tochter für den selben Zeitraum Elternzeit in Anspruch genommen. Die Kindererziehungszeit war in der Folge durch die Rentenversicherung einvernehmlich für diesen Zeitraum vollumfänglich der Kindesmutter zugeordnet wurden. Der Vater beantragte zusätzlich, dass auch ihm die Kindererziehungszeit zugeordnet wird.
Dies wurde von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland abgelehnt, auch seine hiergegen gerichtete Klage wurde vom Sozialgericht abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat nunmehr das Thüringer Landessozialgericht die Berufung zurückgewiesen und damit die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland bestätigt. Die Zuordnung der Kindererziehungszeiten für den selben Zeitraum bei beiden Elternteilen ist demnach nicht mit den gesetzlichen Vorschriften vereinbar. Zur Anrechnung der Kindererziehungszeiten findet sich eine Regelung in § 56 SGB VI.

Durch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung soll ein entscheidender Beitrag zu einer Gleichbewertung von Tätigkeiten in der Familie und der außerhäuslichen Erwerbstätigkeit geleistet werden. In § 56 SGB VI ist eine Strukturierung der Zuordnung der jeweiligen Erziehungszeit zu einem bestimmten Elternteil geregelt. Die Zuordnung der Kindererziehungszeiten bei beiden Elternteilen für den selben Zeitraum der Erziehung sieht das Gesetz ausdrücklich nicht vor. Vielmehr enthält das Gesetz eine Regelung, die den Eltern einräumt einvernehmlich zu erklären, wem von beiden die Erziehungszeiten zuzuordnen sind. Ausdrücklich ist hier auch gesetzlich geregelt, dass dann, wenn eine Zuordnung nach der vorgegebenen Strukturierung nicht möglich ist, die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt werden.

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Fachanwältin für Sozialrecht


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