Sozialrecht: Mehrere Sperrzeiten bei Nichtbewerbung auf drei zeitnah unterbreitete Arbeitsangebote sind nicht gerechtfertigt

Wie viele Sperrzeiten sind gerechtfertigt, wenn das Arbeitsamt einem Arbeitslosen innerhalb weniger Tage drei Arbeitsangebote unterbreitet und keine Bewerbung auf die Arbeitsangebote hin erfolgt ?
Mit dieser Frage hat sich das Bundessozialgericht am 03.05.2018 (Aktenzeichen: B 11 AL 2/17 R) auseinandergesetzt.
Entschieden wurde der Fall eines in Sachsen lebenden Klägers, der zuletzt eine Tätigkeit als Beikoch ausgeübt hatte. Er erhielt von der Bundesagentur für Arbeit an einem Tag zwei Vermittlungsangebote als Beikoch in einem Hotel im Schwarzwald und als Koch in einem Gasthaus in Sonthofen/Bayern. Einen Tag später übersandte die Bundesagentur ein weiteres Stellenangebot als Beikoch im Klinikum in Meißen-Radebeul.
Mitte Januar des Folgejahres hat der Kläger mitgeteilt, dass er sich auf keines der drei Stellenangebote beworben hat.
Die Bundesagentur hat daraufhin an einem Tag drei Sperrzeitbescheide erlassen, die dem Kläger eine 3-wöchige, eine 6-wöchige und eine 12-wöchige Sperrzeit auferlegten.
Das Bundessozialgericht hat nun in seiner Entscheidung vom 03.05.2018 klargestellt, dass bei mehreren Beschäftigungsangeboten, die in einem so engen zeitlichen Zusammenhang unterbreitet werden, dass sie dem Arbeitslosen quasi gleichzeitig vorliegen, von einem einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt auszugehen ist. Wenn sich der Arbeitslose dann nicht bewirbt, muss dies als ein einheitliches versicherungs-widriges Verhalten gewertet werden. Hierfür kann auch nur eine Sanktion verhängt werden und nicht mehrere Sanktionen. Es ist also nur die Verhängung einer Sanktion gerechtfertigt.

Dies ist eine Entscheidung im Sinne des Versicherten.
Die Dauer der Sperrzeit bei einer Arbeitsablehnung beträgt gem. § 159 SGB III

- im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art 3 Wochen;

- im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art 6 Wochen;

und in den übrigen Fällen 12 Wochen.
Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob man nur 3 Wochen kein Arbeitslosengeld erhält oder erheblich länger.

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Fachanwältin für Sozialrecht


Beitrag drucken

Zurück zur Übersicht

Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.