Mietrecht: Besser Vorsorge treffen als im Nachgang vom Inhalt des selbst verwendeten Formular-vertrages überrascht zu werden

Wir vertreten eine Vermieterin in einem Rechtsstreit, indem es nach Beendigung des Mietverhältnisses etwa um Ansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen und Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache geht. Nachdem der Mieter die Wohnung mehr schlecht als recht geräumt zurückgegeben hat und keine Schönheits-reparaturen durchgeführt wurden, meinte die Vermieterin, nachdem sie den Mieter zur Durchführung eine Frist gesetzt hatte und dieser dem nicht Folge leistete, dass die Kosten für die Beseitigung der entstandenen Schäden wie auch für die Durchführung der Schönheitsreparaturen von diesem zu erstatten wären. Ein Blick in dem von der Vermieterin verwendeten Mietvertrag ergab jedoch, dass entsprechend der gesetzlichen Regelung bei Durchführung der Schönheitsreparaturen der Vermieter als Verpflichteter vermerkt worden ist. Unsere Mandantin wollte jedoch für die Zukunft eine für sie günstigere Vereinbarung und hat uns den von den zukünftigen Mietern zu unterschreibenden Mietvertrag zur Kontrolle vorgelegt.

Beim Abschluss eines Mietvertrages raten wir, soweit wir den Vermieter vertreten, dass der Vertrag in den einzelnen Punkten mit dem zukünftigen Mieter besprochen und damit ausgehandelt wird, so dass es erst gar nicht zum Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen und den hierfür für deren Wirksamkeit anzuwendenden strengeren Regelungen kommt.

Aber selbst individuell vereinbarte Vertragsbestimmungen können unwirksam sein, wie wir bei der Prüfung des von unserer Mandantin vorgelegten Vertragsentwurfes feststellen mussten. So kann etwa, wie in dem Entwurf unserer Mandantin geschehen, bezüglich der Regelung des § 551 BGB zu Mietsicherheiten sowie zur Voraussetzung eines Mietminderungsanspruchs bei Sach- und Rechtsmängeln gemäß § 536 BGB keine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung getroffen werden. Wir haben daraufhin den Vertragstext unserer Mandantin auf die zwingend geltende Gesetzeslage angepasst, so dass für diese später keine unliebsamen Überraschungen entstehen können.

Schulte Anwaltkanzlei
Jörg Schönfelder
Rechtsanwalt


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Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.