Mietrecht: Ein cleverer Vermieter? Wenn dieser die Rechnung ohne den Gesetzgeber macht.

Unserem Mandanten flatterte dieses Jahr für den Abrechnungszeitraum 2017 eine Betriebskostenabrechnung mit einer satten Nachzahlung ins Haus. Dies war vor allem dem Umstand geschuldet, dass der Vermieter, der wiederum einen Ablesedienst beauftragte, für das Jahr 2016 falsche, weil zu geringe, Ablesewerte der Wärmezähler zu Grunde legte. Dies führte für 2016 bei unserem Mandanten zu einer teilweisen Erstattung der geleisteten Vorauszahlungen. Dachte sich scheinbar der Vermieter, macht nichts, korrigieren wir die Angelegenheit und lassen den Mieter dann in 2017 das für 2016 nicht Abgerechnete mitbezahlen. Dies scheint vernünftig und wäre doch nur gerecht, schließlich ist der Verbrauch ja gegeben, nur eben nicht in 2016. Der Vermieter war selbst noch so frei und sich wahrscheinlich auch sicher, dass diese Gesprächigkeit kein Auswirkungen hat, dem Mieter auf Nachfrage mitzuteilen, dass bei der Ablesung für 2016 die Zähler in Ordnung gewesen seien, der Ableser jedoch nicht den richtigen Wert vor Ort abgelesen und vermerkt hätte. Die richtigen Verbrauchsdaten für 2016 und für 2017 waren nicht mehr zu ermitteln.

Es steht dem Mieter selbstverständlich frei, die Vorgehensweise des Vermieters zu akzeptieren. Er war damit jedoch nicht einverstanden und wandte sich an unsere Kanzlei. Nach der geltenden Rechtslage, vom Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 2005 zum Aktenzeichen VIII ZR 373/04 wiedergegeben, wäre der tatsächliche Verbrauch auf der Grundlage von § 9 a Heizkostenverordnung an Hand früherer Zeiträume für die betreffenden Räume zu schätzen. Eine korrigierte Betriebskostenabrechnung für 2016 würde jedoch zu einer Nachzahlung führen, die wegen der gesetzlichen Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraumes laut § 556 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch von dem Mieter nicht beglichen werden müsste. Dem Vermieter wurde die Hälfte der Nachforderung zur Güte angeboten und wir hoffen, dass die Angelegenheit sich damit erledigt.

Schulte Anwaltskanzlei
Jörg Schönfelder
Rechtsanwalt


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