Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen Ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden. Jesus, Gottes Sohn, hat schon in der Bergpredigt die „Goldene Regel“ verkündigt, nachzulesen in der Bibel im Neuen Testament, Matthäus 12 Vers 7, wo er sagte: „Alles nun, was ihr wollt, dass euch die Leute tun sollen, das tut ihnen auch! Das ist das Gesetz und die Propheten.“ Diese „Goldene Regel“ finden Sie in keiner Religion, auch nicht im Islam, Buddhismus oder Hinduismus.
Mietrecht: Keine Geldentschädigung für Mieter wegen heimlich installierter Kameras bei bloßer Überwachung des Außenbereichs der Wohnung und Vorliegen eines Unterlassungstitels
Nach dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 02.10.2019 zum Aktenzeichen 65 S 1/19 liegt in der heimlichen Installation von Kameras ein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mieter vor. Eine Geldentschädigung rechtfertigt dies aber dann nicht, wenn lediglich der Außenbereich der Wohnung überwacht wird und der Mieter gegen den Vermieter einen Unterlassungstitel erwirkt hat. In diesem Fall bleibt die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht sanktionslos.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Wohnungsmieter in Berlin im Jahr 2017 gegen seine Vermieter auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens 601 €. Hintergrund dessen war, dass die Vermieter heimlich Videokameras im Innenbereich des Hauseingangs und im ersten Innenhof des Mietobjekts installiert hatten. Der Mieter hatte bereits einen Unterlassungstitel erwirkt, woraufhin die Kameras wieder demontiert wurden. Das Amtsgericht Berlin-Neukölln wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen der Videoüberwachung bestehe nicht. Zwar liege ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters vor. Jedoch sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Videoüberwachung auf den Außenbereich der Wohnung und Teile des Zugangs zur Wohnung beschränkt war. Ziel sei zudem keine gezielte, generelle Überwachung der ahnungslosen Mieter gewesen. Eine Verbreitung oder Veröffentlichung habe auch nicht stattgefunden und sei nicht zu befürchten gewesen. Der rechtwidrige Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei darüber hinaus aufgrund des erwirkten Unterlassungstitels nicht sanktionslos geblieben. Nach alldem erachtete das Landgericht die Persönlichkeitsrechtsverletzung als nicht so intensiv, dass eine Geldentschädigung gerechtfertigt war.
Schulte Anwaltskanzlei
Jörg Schönfelder
Rechtsanwalt
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