Mietrecht: Mieterhöhung nach Modernisierung

Die durch einen Wohnraummietvertrag verbundenen Parteien stritten zuletzt vor dem Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 65 S 105/18 über die Wirksamkeit einer Modernisierungsmieterhöhung.

Der Mieterhöhung gingen energetische Modernisierungsmaßnahmen i. S. d. § 555 b Nr. 1 BGB voraus.

Gegen die formal ordnungsgemäße und rechnerisch zutreffende Mieterhöhungserklärung wendete der Mieter ein, dass nach Abzug der Miete nur ein Betrag von 626,46 € monatlich zum Leben verbliebe. Eine Modernisierungs-maßnahme ist nach § 555 d Absatz 2 BGB nicht zu dulden, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl des Vermieters als auch anderer Mieter in dem Gebäude sowie von Belangen der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht zu rechtfertigen ist.

Nach der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 17.10.2018 muss dem Mieter nach Abzug der Miete ein Einkommen verbleiben, welches es ihm ermöglicht, im Wesentlichen an seinem bisherigen Lebenszuschnitt festzuhalten. Die Unterschreitung des steuerlichen Existenzminimums nach der Mieterhöhung ist ein Indiz dafür, dass diese Voraussetzung nicht mehr gegeben ist, ohne dass etwa erst mit Unterschreiten des steuerlichen Existenzminimums die Zumutbarkeit für die Mieterhöhung erreicht würde. Zur Verbesserung seiner Einkommenssituation ist der Mieter nicht verpflichtet Teile der Wohnung unter zu vermieten, auch eine Altersvorsorge als einzusetzendes Vermögen ist nicht zu berücksichtigen.

Die Regelungen im Modernisierungsrecht zum Schutz des Mieters haben diesen mit Blick auf seinen aus Artikel 14 Grundgesetz abgeleiteten Bestandsschutz vor einem „Hinausmodernisieren“ schützen.

Schulte Anwaltskanzlei
Jörg Schönfelder
Rechtsanwalt


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