Mietrecht: Rückgabe der Mietsache durch Schlüsselübergabe per Briefkasteneinwurf

Bei unangekündigter Schlüsselübersendung erhält der Vermieter mit Schlüsselzugang Besitz an der Mietsache. Die Mietsache ist aber erst dann zurückgegeben gem. § 546 Abs. 1 BGB, wenn der Vermieter hiervon tatsächlich Kenntnis hat.

In dem vom Landgericht Krefeld zum Aktenzeichen 2 T 27/18 behandelten Fall haben die Mieter nach deren Behauptung das Mietobjekt schon einige Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist geräumt und die Schlüssel mit einer Bezeichnung der Wohnung und mit der Angabe ihres Namens in einen Briefkasten der Vermieterin geworfen. Die Vermieterin als Klägerin bestreitet dies. Ein solcher Brief sei in keinem ihrer Briefkästen aufgefunden worden. Wäre dies der Fall gewesen, hätte sie die Räumungsklage nicht erhoben.

Die Mieter konnten die Erfüllung ihrer Rückgabepflicht gemäß § 546 BGB nicht beweisen. Zwar ist mit einer kommentarlosen Übersendung der Wohnungsschlüssel eine konkludente Besitzaufgabe des Mieters verbunden, wenn sich aus den Umständen keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.08.2006 – 10 U 46/06).

Zu Gunsten der Mieter konnte auch unterstellt werden, dass mit dem Zugang der Schlüssel der Besitz an dem Mietobjekt wieder auf die Klägerin übergegangen wäre. Die Klägerin verfügte nämlich selbst dann über den hierfür notwendigen Besitzwillen, wenn sie von dem Zugang der Schlüssel nichts wusste. Ihr natürlicher Besitzwille bezieht sich auf alle in ihrem Herrschaftsbereich befindlichen eigenen Gegenstände, ohne dass ein konkretes Bewusstsein hinsichtlich jedes einzelnen Gegenstandes (hier der Wohnung) vorhanden sein muss. Ohne die Annahme eines solchen Besitzwillens würde vorliegend nach der Besitzaufgabe durch die Mieter ein besitzloser Zustand entstehen, der den Interessen der Klägerin nicht entspricht.

Die Mieter haben dennoch ihrer Rückgabepflicht gemäß § 546 BGB nicht genügt, denn die Besitzverschaffung allein ist in den Fällen der Schlüsselaufdrängung nicht ausreichend für die Rückgabe. Ziel der Rückgabe ist die Erlangung der freien Verfügungsgewalt über das Mietobjekt, die ohne entsprechende Kenntnis von der Erlangung dieser Verfügungsgewalt nicht gegeben ist. Vorliegend haben die Mieter nur unter Beweis gestellt, den Schlüssel in einen Briefkasten der Klägerin geworfen zu haben. Notwendig wäre jedoch gewesen zu beweisen, dass die Vermieterin tatsächlich Kenntnis von dem Schlüsselzugang gehabt hat. Deshalb sollte einer Besitzverschaffung unter Anwesenheit beider Mietparteien zur Vermeidung von Irrtümern immer der Vorzug gegeben werden.

Schulte Anwaltskanzlei
Jörg Schönfelder
Rechtsanwalt


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